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Begründung in einem Beschwerdebrief

| 2. März 2006 13:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Ich habe am 4.8.2005 Eine Strafanzeige gegen Meinen Ex Lebebnspartner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde am 13.02 2006 eingestellt,( auszug des Schreibens.: Zwar hat der Beschuldigte seit 01.12.2001 keinen Unterhalt gezahlt, ihm kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er auf grund seines einkommens und Vermögens in der Lage gewesen wäre, den geschuldeten Unterhalt uch nur teilweise zu Zahlen. Ungeschriebenes Merkmal des Tatbestandes der Unterhaltpflichtverletzung ist nämlich die Leistungsfähigkeit. eine Solch liegt nur vor, wenn der Beschuldigte ein Einkommen oder Vermögen hat welxhes über dem notwendigen Selbstbehalt liegt.).Nun sehen das jugendamt und ich das etwas anders. er hat sich in den ganzen jahren nur ein mal beim Jugendamt gemeldet. Auf schreiben dieser wurde nie geantwortet.Ich habe des öfteren die Arbeitsplätze von ihm rausbekommen. darauf wurde er jedes mal angeschrieben.ab erhalt der schreiben ist er dann nicht mehr auf den arbeitsplätzen aufgetaucht. Standen Zwangsvolstrekkungen an ist er einfach Umgezogen.nun muß ich bis morgen die Beschwerde ab geschikt haben weis aber nicht was ich in die Begründung schreiben soll

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie sollten sich am besten noch für heute Nachmittag einen Termin bei einem Rechtsanwalt vor Ort geben lassen und mit diesem durchsprechen, ob ein Vorgehen gegen die Einstellung Sinn macht. Grundsätzlich kommt eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter leistungsfähig war, sondern auch dann, wenn er nicht leistungsfähig war, aber Einkünfte hätte haben können. Hierzu müssen Sie der Staatsanwaltschaft darlegen, dass Ihr Ex-Partner durchaus imstande gewesen wäre, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, da er einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.

Dies sollten Sie jedoch nicht allein erledigen. Suchen Sie sich bitte umgehend anwaltliche Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2006 | 21:15

Ixh kann leider nicht zum rechtsanwalt da ich morgen schon den Brief versenden muß und heute mitta arbeiten mußte. Das Jugendamt hat mir aber gesat das ich Beschwerde Einreichen soll. was kann ich den ungefähr in den Brief schreiben

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2006 | 09:00

Sie können schreiben:

Hiermit wende ich mich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen meinen Ex-Partner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Az.: ...). Seit dem 01.12.2001 hat er keinen Unterhalt für unser(e) Kind(er) gezahlt, obwohl er in den folgenden Firmen tätig war:

- Hier die Firmen auflisten, bei denen Ihr Ex-Partner tätig war -

Jedes Mal, wenn ich versuchte, ihn wegen des Unterhalts zu kontaktieren, hat er seine jeweilige Erwerbstätigkeit eingestellt, um nicht zahlen zu müssen. Dies ist auch beim zuständigen Jugendamt dokumentiert.

Mein Ex-Partner hat sich damit mutwillig seinen Unterhaltsverpflichtungen entzogen. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Unterhaltsverpflichtungen Genüge zu tun. Da er dies nicht getan hat, erfüllt sein Verhalten den Tatbestand des § 170 StGB .

Mit freundlichen Grüßen
....

Versenden Sie dieses Schreiben bitte unterschrieben per Fax.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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Hat mir geholfen weis aber immer noch nicht was ich schreiben soll

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