Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sollten sich am besten noch für heute Nachmittag einen Termin bei einem Rechtsanwalt vor Ort geben lassen und mit diesem durchsprechen, ob ein Vorgehen gegen die Einstellung Sinn macht. Grundsätzlich kommt eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter leistungsfähig war, sondern auch dann, wenn er nicht leistungsfähig war, aber Einkünfte hätte haben können. Hierzu müssen Sie der Staatsanwaltschaft darlegen, dass Ihr Ex-Partner durchaus imstande gewesen wäre, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, da er einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.
Dies sollten Sie jedoch nicht allein erledigen. Suchen Sie sich bitte umgehend anwaltliche Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Ixh kann leider nicht zum rechtsanwalt da ich morgen schon den Brief versenden muß und heute mitta arbeiten mußte. Das Jugendamt hat mir aber gesat das ich Beschwerde Einreichen soll. was kann ich den ungefähr in den Brief schreiben
Sie können schreiben:
Hiermit wende ich mich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen meinen Ex-Partner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Az.: ...). Seit dem 01.12.2001 hat er keinen Unterhalt für unser(e) Kind(er) gezahlt, obwohl er in den folgenden Firmen tätig war:
- Hier die Firmen auflisten, bei denen Ihr Ex-Partner tätig war -
Jedes Mal, wenn ich versuchte, ihn wegen des Unterhalts zu kontaktieren, hat er seine jeweilige Erwerbstätigkeit eingestellt, um nicht zahlen zu müssen. Dies ist auch beim zuständigen Jugendamt dokumentiert.
Mein Ex-Partner hat sich damit mutwillig seinen Unterhaltsverpflichtungen entzogen. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Unterhaltsverpflichtungen Genüge zu tun. Da er dies nicht getan hat, erfüllt sein Verhalten den Tatbestand des § 170 StGB
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Mit freundlichen Grüßen
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Versenden Sie dieses Schreiben bitte unterschrieben per Fax.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)