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Beginn des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit

| 25. Februar 2020 09:31 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Bei einer befristeten Anstellung im öffentlichen Dienst ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, wenn die Befristungsdauer kürzer als 12 Monate ist. Ein Arbeitsverhältnis tritt grundsätzlich auch dann in Kraft, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn erkrankt ist.

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

ich bin in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit aufgrund Fehlzeiten gekündigt worden. Um mir eine Bewährungszeit zu geben, folgte im direkten Anschluss ein auf 6 Monate befristeter Arbeitsvertrag mit der Option auf anschließender Entfristung. Eine neue Probezeit wurde nicht vereinbart.

Leider wurde ich zum Ende des ersten Vertrages arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauert über den Beginn des neuen Vertrags an:

Unbefristeter Vertrag: 01.08. - 29.02. (Kündigung am 28.01. mit 2 Wochen Frist zum Monatsschluss)
Befristeter Vertrag: 01.03. - 31.08.
Arbeitsunfähigkeit: 18.02. - lfd.

Für mich gilt der TVöD (VKA).

Wird das Arbeitsverhältnis zum 01.03. überhaupt begründet, obwohl ich am ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses aufgrund Erkrankung nicht zur Arbeit erscheine? Allerdings auch nicht erscheinen kann, weil es sich um einen arbeitsfreien Sonntag handelt?

Da die Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 28.02. ärztlich festgestellt wurde, wäre eine Alternative, sich mit neuer Erstbescheinigung ab 02.03. arbeitsunfähig zu melden. Damit wäre ich an dem Wochenende arbeitsfähig. Die an sich durchgehende Erkrankung liegt aber auf der Hand.

Beträgt die Kündigungsfrist in diesem neuen 6-Monats-Vertrag 2 Wochen zum Monatsschluss?

25. Februar 2020 | 11:18

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

dass Sie zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses krank sind, steht dessen Wirksamkeit nicht entgegen.

Eine ordentliche Kündigung dürfte gemäß § 30 Abs. 5 TVÖD-V generell nicht zulässig sein, da die Dauer der Befristung unter 12 Monaten liegt. Die einzuhaltende Kündigungsfrist würde 4 Wochen zum Monatsende betragen. Allerdings gehe ich wie mitgeteilt davon aus, dass eine ordentliche Kündigung nicht zulässig ist. Es müsste ja auch ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Es besteht also nur noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei schweren Verfehlungen.

Im Falle der fehlenden Übernahme per Ende August sollten Sie auch einmal die Wirksamkeit der Befristung an sich näher prüfen lassen. Da sie zuvor ja schon einmal angestellt waren, sind hier höhere Anforderungen an den Befristungsgrund zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2020 | 19:05

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Auf dieser Seite https://tinyurl.com/ujldole ist zu lesen: "Auch ein Tarifvertrag kann die ordentliche Kündigung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ermöglichen. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vor, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen auch vor Ablauf der Befristung beendet werden kann."

So stellt sich mir noch die Frage, ob eine andauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes einen Grund darstellt, die Kündigung auszusprechen, weil der Arbeitgeber - selbstverständlich - die Kündigung mit wirtschaftlichen Gründen (z. B. außergewöhnliche Belastung des Teams während meiner Abwesenheit mit der Folge einer notwendigen Neueinstellung eines "gesunden" Mitarbeiters) darlegen wird.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2020 | 13:38

Sehr geehrter Fragesteller,

wie bereits in meiner Ausgangsantwort mitgeteilt, gehe ich davon aus, dass eine Kündigung aufgrund der Kürze der Befristung nicht möglich ist. Hieran ändert auch nichts, dass dies generell durch Tarifverträge erlaubt ist. Zu Ihrem Verständnis sei noch angemerkt, dass im Fall einer Befristung die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung stets ausdrücklich geregelt werden muss, entweder in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag.

Hiervon unabhängig teile ich mit, dass ich Zweifel habe, ob eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgreich sein wird. Dies hängt aber auch von der Art der Erkrankung ab, also ob es sich um häufig andauernde Kurzzeiterkrankungen handelt oder um eine dauerhafte Erkrankung. Zu bewerten wäre auch, dass sie sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden. Die Frage wäre also nur, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, sie bis Ende August 2020 zu beschäftigen. Dies kann ich alles hier aktuell im Rahmen der Nachfrage nicht klären. Ich neige im Moment aber dazu, dass diese Kündigung unwirksam sein dürfte.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler.

Bewertung des Fragestellers 29. Februar 2020 | 09:25

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