Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 575 BGB
ist die Befristung eines Wohnraummietverhältnisses nur möglich, wenn nach Ablauf der Mietzeit
- der Vermieter an der Wohnung Eigenbedarf haben wird oder
- die Wohnung in zulässiger Weise beseitigt oder erheblich umgestaltet werden soll oder
- die Wohnung als Werkmietwohnung vermietet werden soll.
Sie können den Mietvertrag also nur wirksam befristen, wenn Sie beabsichtigen, nach Ablauf der Mietzeit selbst dort einzuziehen. Diesen Befristungsgrund müßten Sie dem Mieter bei Abschluß des Mietvertrages schriftlich mitteilen. Der Mieter könnte von Ihnen dann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen mitzuteilen, ob Sie tatsächlich nach Ablauf des Mietverhältnisses in die Wohnung einziehen. Wenn sich der Eigenbedarf verschiebt, könnte der Mieter weitere Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Wenn der Eigenbedarf wegfällt, könnte der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis verlangen.
Eine Befristung, um die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt „entmietet" besser verkaufen zu können, ist nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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