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Befristeter Mietvertrag - Eigenbedarf bzw. Verkauf

| 25. Oktober 2017 17:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frau und ich sind Eigentümer einer 2-Zimmer Wohnung (50m²). Diese Wohnung ist seit Feb.2008 vermietet. Diesem Hauptmieter haben wir Mitte 2015 folgenden Nachtrag gewährt: „Herrn xxx wird hiermit die Untervermietung an Herrn xxx gestattet. Diese Zusage gilt bis zum Widerruf."
Der Untermieter fragt nun bei uns an, ob er einen Hauptmietvertrag mit uns abschließen kann.
Unsere Planung zu dieser Wohnung sieht folgendes vor:
1.) Sollte die von uns z.Zt. bewohnte Mietwohnung zum Verkauf angeboten werden, bräuchten wir zur Finanzierung der Verkaufserlös aus o.g . Eigentumswohnung.
2.) sollte einer von uns versterben, würde der Partner die o.g. Wohnung beziehen, um die höhere Miete für unsere jetzige Mietwohnung zu sparen (=Eigenbedarf).
3.) Spätestens zum Ende 2022 muss die o.g. Wohnung verkauft werden, da der Erlös, dann zu unserem Lebensunterhalt verwendet werden soll. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Wohnung möglichst unvermietet sein, da z.Zt. der Erlös so deutlich höher ist.
Aus diesen Gründen würden wir mit dem Untermieter einen auf zunächst zwei Jahre befristeten Mietvertrag abschließen, der dann ggf. um ein Jahr verlängert werden kann.
Ist dies möglich? Für Ihrer Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 575 BGB ist die Befristung eines Wohnraummietverhältnisses nur möglich, wenn nach Ablauf der Mietzeit

- der Vermieter an der Wohnung Eigenbedarf haben wird oder
- die Wohnung in zulässiger Weise beseitigt oder erheblich umgestaltet werden soll oder
- die Wohnung als Werkmietwohnung vermietet werden soll.

Sie können den Mietvertrag also nur wirksam befristen, wenn Sie beabsichtigen, nach Ablauf der Mietzeit selbst dort einzuziehen. Diesen Befristungsgrund müßten Sie dem Mieter bei Abschluß des Mietvertrages schriftlich mitteilen. Der Mieter könnte von Ihnen dann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen mitzuteilen, ob Sie tatsächlich nach Ablauf des Mietverhältnisses in die Wohnung einziehen. Wenn sich der Eigenbedarf verschiebt, könnte der Mieter weitere Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Wenn der Eigenbedarf wegfällt, könnte der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis verlangen.

Eine Befristung, um die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt „entmietet" besser verkaufen zu können, ist nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Oktober 2017 | 18:03

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