Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Beurteilung der Rechtslage abschließend nur mit Einsicht in den Mietvertrag möglich ist.
Grundsätzlich gilt in Ihrem Fall erst einmal § 566 BGB
. Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer des Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Grundsätzlich haben Sie daher alle Rechte und Pflichten, die auch gegenüber der jetzigen Vermieterin bestehen. Der Zeitraum, in dem Sie in der Wohnung wohnen ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten unerheblich. Sie erwerben diese vollwertig gemäß gesetzlichen Regelungen des BGB.
So wie die jetzige Vermieterin ist es grundsätzlich auch für etwaige neue Vermieter möglich, Eigenbedarf anzumelden und eine diesbezügliche Kündigung auszusprechen. Wenn Vermieter von diesen Rechten zulässigerweise Gebrauch machen, dann können Sie auch keine Kosten für die Anschaffung der Küche, den Schrank oder Möbelverschleiß während des Umzugs sowie den Umzug selbst, Maklerkosten und doppelte Mietzinszahlungen zu verlangen. Jeder Vermieter ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er wann er ein Eigenheim errichten will. In diesem Fall wiegt Ihre Sicherheit hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten nicht höher.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie mit den neuen Vermietern vertragliche Regelungen hinsichtlich der Zukunft und der Überlassung Wohnräumlichkeiten treffen. Ein Vermieter kann auf Rechte durchaus verzichten, wenn diese gesetzlich zulässig ist. Jedoch wird er aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Grund derartige Rechtsverzichte zu erklären, wenn er nichts davon hat. Hier müssten Sie mit ihm verhandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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