Sehr geehrter Fragesteller,
durch die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus, gilt dieses gem. § 15 Abs. 5
Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Im Gegensatz zur alten Rechtslage und der Regelung des § 625 BGB
kann eine von § 15 Abs. 5 TzBfG
zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarung nicht getroffen werden. Die Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam.
Als schwerbehinderte Person unterfallen Sie dem besonderen Kündigungsschutz des SGB IX. Besonderheit ist, dass eine Kündigung erst dann ausgesprochen werden darf, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regelungen für Kündigungen, deren Abhandlung ohne konkreten Anhaltspunkt den Rahmen der Frage überschreiten würde. Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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