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Befristeter Arbeitsvertrag - Kündigung durch AN notwendig?

24. Februar 2012 16:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Neueinstellung) läuft am 26.02.2012 aus. Ich bin als Teilzeitkraft eingestellt, mit 60 Stunden monatlich.

Im Arbeitsvertrag steht unter "Kündigung, Beendigung" folgendes:
"Das Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats."

Ich teilte meinem Chef gestern (23.02.2012) mit, dass ich beabsichtige den Vertrag nicht zu verlängern. Denn nach meinem Verständnis bezieht sich die Kündigungsfrist von 4 Wochen auf eine Kündigung die vor dem Ablaufdatum, dem 26.02.2012.

Mein Chef erwiderte, dass der Vertrag nicht am 26.02.2012 endet, sondern ich hätte 4 Wochen vor dem 26.02.2012 schriftlich kündigen müssen.

Wer ist im Recht? Kann ich ohne jegliche Schriftform nach dem 26.02.2012 wegbleiben? Hätte ich tatsächlich 4 Wochen vorher kündigen müssen oder endet ein befristeter Vertrag nach dem Ablaufdatum (26.02.2012)?

Vielen Dank im Voraus

24. Februar 2012 | 17:17

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Tag,

ich möchte Ihrer Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Nach § 15 TzBfG endet ein kalendermäßig befristeter Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Erreichen des vereinbarten Zweckes.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine solche Befristung enthalten ist, läuft der Vertrag am 26.02.2012 aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Genauere Angaben können nur erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag eingesehen wird. Insbesondere die Vertragsklausel über die Befristung ist von elementarer Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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