Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Befristeter AV, Mutterschutz vor Geburt, ALG I

17. September 2018 13:10 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt:

B hat eine für 1 Jahr befristete Teilzeitstelle bei Arbeitgeber A bis einschließlich 30.04.2019. Zuvor hatte B bereits einen Vertrag vom 01.05.2017 - 30.04.2018 bei Arbeitgeber A.
B möchte ihren Arbeitsvertrag nicht verlängern, A hat B bisher auch keine Hoffnungen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemacht.

B hat nun festgestellt, dass sie schwanger ist. Der vorraussichtliche errechnete Termin ist der 22.05.2019. Der Beginn des Mutterschutzfrist vor der Geburt ist somit der 10.04.2019. Der Arbeitsvertrag der B läuft somit während des Mutterschutzes aus. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht dennoch.

B hat gehört, dass ein einmal bestehender ALG I-Anspruch bis zu 4 Jahren bestehen bleibt und dass es möglich ist gem. § 3 I 2 MuSchG auf die 6 Wochen Mutterschutz vor der Geburt zu verzichten.

Muss B den Verzicht auf die 6 Wochen vor der Geburt gem. § 3 I 2 MuSchG ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, oder kann B dies auch erst ab dem 02.05.2019 gegenüber der Arbeitsagentur erklären, damit sie einen Antrag auf ALG I stellen kann?
B möchte den ALG 1-Anspruch im Anschluss ruhen lassen und ihn ggf im Anschluss an die Elterngeld-plus-Zeit in Anspruch nehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Erklärung aus dem Mutterschutzgesetz müssen gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden, wohingegen, um an die Leistungsansprüche des SGB I zu kommen, die Bundesarbeitsagentur die Erklärungsempfängerin ist.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2018 | 14:25

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,

leider habe ich immer noch ein Verständnisproblem.

B könnte auf die Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten und dies dennoch gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, da es sich um zwei unterschiedliche Erklärungsempfänger handelt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2018 | 14:55

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne versuche ich Ihre Rückfrage noch genauer zu verdeutlichen:

Es ist richtig, dass Sie auf die Mutterschutzfrist verzichten können.

Um Ihren Anspruch auf ALG I zu verschieben, müssten Sie dies schon der BA kund tun.

Sie müssen den Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichten, da er gesetzlich verpflichtet ist zu prüfen, ob er Sie überhaupt noch einsetzen darf (Gefährdungsprognose).

Allerdings erhalten Sie Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes von der Krankenkasse, so dass sich m.E. die Frage nach ALG I nur dann stellt, wenn Sie aus der Elternzeit heraus sind.

Daher müssten Sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Antrag auf ALG I stellen und den Antrag, das ALG I für bis zu 4 Jahre zu verschieben.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit verständlicher dargelegt haben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER