Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG ist entscheidend, dass der Erwerb des Grundstücks unmittelbar von einem Elternteil auf ein Kind erfolgt. Die Steuerbefreiung greift nur für den Anteil, den das Kind erwirbt. Wird das Grundstück (oder ein Miteigentumsanteil) hingegen (auch) auf eine dritte Person – wie den Lebensgefährten der Tochter – übertragen, ist für diesen Anteil keine Steuerbefreiung möglich. Maßgeblich ist, wer im notariellen Kaufvertrag als Erwerber genannt ist und in welchem Umfang der Erwerb erfolgt.
Im vorliegenden Fall steht im Kaufvertrag nur die Tochter als Erwerberin. Damit ist für diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG grundsätzlich gegeben. Die Finanzierung durch den Lebensgefährten ist für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung unerheblich, solange er nicht als Erwerber im Kaufvertrag und damit auch nicht im Grundbuch eingetragen wird.
Soll jedoch nachträglich auch der Lebensgefährte im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen werden (z.B. durch eine Auflassung oder Abtretung eines Miteigentumsanteils von der Tochter an den Lebensgefährten), löst dieser Vorgang für den auf ihn übergehenden Anteil Grunderwerbsteuer aus, da für ihn keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG greift.
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für das Kind des Veräußerers, nicht für dessen Lebensgefährten oder andere Dritte.
Zusammenfassend:
Entscheidend ist, wer im notariellen Kaufvertrag als Erwerber genannt ist.
Die Steuerbefreiung gilt nur für den Anteil, den das Kind erwirbt.
Wird der Lebensgefährte nachträglich Miteigentümer, fällt für diesen Anteil Grunderwerbsteuer an.
Die bloße Finanzierung durch den Lebensgefährten ist unschädlich, solange er nicht als Erwerber auftritt.
Wichtig: Eine direkte Eintragung beider (Tochter und Lebensgefährte) als Erwerber im Kaufvertrag oder Grundbuch führt dazu, dass nur der Anteil der Tochter steuerfrei bleibt, der Anteil des Lebensgefährten ist grunderwerbsteuerpflichtig
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
10. Oktober 2025
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08:57
Antwort
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