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Befreiter Vorerbe in einer GbR

29. Dezember 2020 21:42 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo Zusammen,

Ich habe mit meinem Bruder eine GbR in gleichen Teilen mit mehreren Wohnungen.
Leider ist mein Bruder vor kurzem verstorben und hat anscheinend seine Frau als befreite Vorerbin eingesetzt.
Welche Pflichten hat Sie?
1.) Ich habe weder ein Testament gesehen!
2.) noch ein Anschreiben mit in Kenntnis Setzung !
3.) Muss eine Frist eingehalten werden um die Erb - Position anzuzeigen ?

29. Dezember 2020 | 23:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn eine Vorerbschaft angeordnet wird, ist diese in der Regel von Gesetzes wegen beschränkt, was bei Ihnen wohl ( leider ) nicht der Fall ist. Der nicht befreite Vorerbe darf nämlich vieles nicht und vor allem nicht viel, ohne den Nacherben um Zustimmung zu bitten!

Wenn ein Vorerbe aber im Testament von diesen Beschränkungen befreit ist, darf er prinzipiell unbeschränkt über das Erbe verfügen, was der Nacherbe auch nicht verhindern kann. Lediglich im Fall der Verschleuderung von Vermögen oder der absichtlichen Benachteiligung des Nacherben kann dem befreiten Vorerben ein Riegel vorgeschoben werden.

In Ihrem Fall sollte man also vorsichtig sein. Das fängt aber auch schon damit an, daß das Testament angefordert wird. Das wird hier wohl die befreite Vorerbin haben. Wenn sie sich auf diese ihr günstige Erbeinsetzung beruft, muss sie dies auch Ihnen gegenüber nachweisen.

Bei den Pflichten der Vorerbin verhält es sich heute so, daß diese in die Rechtsstellung Ihres Bruders eintritt und damit die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen übernimmt. Das ist aber nur der Fall, wenn in Ihrem Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft beim Todesfall vereinbart worden ist. Ansonsten gilt der Grundsatz, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 BGB aufgelöst wird. Die Erbin Ihres Bruders wird zur gesamten Hand Gesellschafterin (mit Ihnen) der nunmehrigen Liquidationsgesellschaft, so daß die Gesellschaft zusammen aufgelöst und der Erlös zu gleichen Teilen ausgekehrt wird. Die Vorerbin trifft hier jegliche Pflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Liquidationsgesellschaft, wie auch Sie diese heute innehalten.

Übrigens Fristen müssen hier von der Vorerbin nicht eingehalten werden oder auch keine Anzeigen getätigt werden. Der Vorerbe ist lediglich zeitlich gebunden, wenn er das Erbe ausschlagen will. Das wird hier nicht der Fall sein, so daß dahingehend nichts zu veranlassen ist.

Ich würde die Sache aber von einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt abwickeln, zumindest aber betreuen und überwachen lassen.

Die Sache riecht nach Ärger….was Ihr Bruder dabei heute denken würde, wird seiner Frau heute egal sein, so ist es doch leider!

Mit besten Grüssen

Fricke
RA



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