Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen und unter berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie im September die Kündigungsschutzklage gewinnen sollten, würde Ihr Arbeitsverhältnis nicht am 30.06., sondern am 27.08.2013, mithin in der zweiten Jahreshälfte enden.
Damit haben Sie den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben.
Das von Ihnen zitierte Urteil des BAG (nicht BGH!) erklärt Freistellungen des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaubes für unwirksam, wenn aus der entsprechenden Mitteilung des Arbeitgebers nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Ob die Ihnen mitgeteilte Freistellung die erforderliche Klarheit aufweist, kann nur nach Kenntnis des genauen Wortlautes gesagt werden.
Ist sie entweder unklar oder nur auf den bis zum 30.06.2013 entstandenen Teilurlaub bezogen, kann von Unwirksamkeit ausgegangen werden mit der Folge, dass Urlaub abzugelten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Besten Dank. Entschuldigung ich meinte BAG.
In der Kündigung steht nur dieser eine Satz wie oben aufgeführt und dann das Übliche...Arbeitsamt usw.Voller Urlaubsanspruch bedeutet 27 Tage auf das Jahr 2013 bezogen? Danke.
Wenn lediglich dieser zitierte Satz enthalten ist, gehe ich von Unbestimmtheit und dmait Unwirksamkeit aus.
Sie sollten daher die Urlaubsabgeltung nach gewonnenem Verfahren geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen