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Befr. Arbeitsvertrag-Urlaubsanspruch

| 25. Juli 2013 08:48 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:39

Der befr. Arbeitsvertrag läuft vom 28.08.2012 bis 27.08.2013. Im Arbeitsvertrag steht:

26 Tage Urlaub(bei 5-Tagewoche).Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt....

Mitte Mai erhilt ich eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2013.Darin steht:

Bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses werden Sie unter Anrechnung der Urlaubs und Mehrarbeitsansprüche von uns unwiderruflich freigestellt.

Kündigungsschutzklage wurde eingereicht.Die Richterin hat unmissverständlich der Beklagten zu erkennen gegeben das Sie den Prozeß verliert. Die Beklagte bestand auf einen Kammertermin,welcher erst im September ist.

Wie verhält es sich mit meinen Urlaubsansprüchen(nach gewonnener Klage) im Angesicht des BGH Urteils vom
Urteil des 9. Senats vom 17.5.2011 - 9 AZR 189/10 ?

25. Juli 2013 | 09:23

Antwort

von


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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen und unter berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie im September die Kündigungsschutzklage gewinnen sollten, würde Ihr Arbeitsverhältnis nicht am 30.06., sondern am 27.08.2013, mithin in der zweiten Jahreshälfte enden.

Damit haben Sie den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben.

Das von Ihnen zitierte Urteil des BAG (nicht BGH!) erklärt Freistellungen des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaubes für unwirksam, wenn aus der entsprechenden Mitteilung des Arbeitgebers nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Ob die Ihnen mitgeteilte Freistellung die erforderliche Klarheit aufweist, kann nur nach Kenntnis des genauen Wortlautes gesagt werden.

Ist sie entweder unklar oder nur auf den bis zum 30.06.2013 entstandenen Teilurlaub bezogen, kann von Unwirksamkeit ausgegangen werden mit der Folge, dass Urlaub abzugelten ist.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2013 | 09:37

Besten Dank. Entschuldigung ich meinte BAG.
In der Kündigung steht nur dieser eine Satz wie oben aufgeführt und dann das Übliche...Arbeitsamt usw.Voller Urlaubsanspruch bedeutet 27 Tage auf das Jahr 2013 bezogen? Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2013 | 09:39

Wenn lediglich dieser zitierte Satz enthalten ist, gehe ich von Unbestimmtheit und dmait Unwirksamkeit aus.

Sie sollten daher die Urlaubsabgeltung nach gewonnenem Verfahren geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2013 | 09:39

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