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Beerdigungskosten

31. März 2006 14:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Schweigervater hatte 1996 ein Berliner Testament gemeinsam mit der Ehefrau abgeschlossen. Er hatte keine Geschwister und nur sein Vater lebte noch, den er bei sich zuhause pflegte. Mein Schwiegervater starb 2001. Die Ehefrau erbte alles. Meine Frau (das einzige Kind der Familie) unternahm nichts, damit die Mutter vom Vermögen des Vaters leben konnte und seinem Vater(Schwiegervater) weiter pflegen konnte und im Todesfalle für die Beerdigungskosten aufkommen kann. Nun starb der Schwiegervater. Die Mutter meiner Frau weigert sich für die Beerdigungskosten nun aufzukommen. Jetzt soll meine Frau die Kosten übernehmen, obwohl sie kein Einkommen erzielt bzw. keinen Cent besitzt. Wir leben im Bundesland Hessen.
Fragen:
1. Wer trägt die Beerdigungskosten? Meine Frau, ihre Mutter oder nach Antrag das Sozialamt.
2. Kann meine Frau auch nach fünf Jahren ihren Erbteil fordern, weil sie durch die Mutter getäuscht wurde.
3. Kann meine Frau ihren Erbpflichtteil von der Mutter jetzt verlangen.
4. Kann das Sozialamt für den Antrag auf Kostenübernahme auch die Vermögensverhältnisse von mir und unseren zwei 12jährigen Töchtern verlangen.

31. März 2006 | 15:30

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorrangig tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers (§ 1968 BGB ). Soweit die Kosten für die Beerdigung von dem Erben nicht zu erlangen sind, haften die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten für die angemessenen Beerdigungskosten. Gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind nur Verwandte in gerade Linie. Ihre Schwiegermutter ist mit dem pflegebedürftigen Schwiegervater nur in der Seitenlinie verwandt und daher nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet.

Ihre Schwiegermutter muss also nur dann für die Beerdigung (ggfs. mit-) aufkommen, wenn sie durch Testament Erbin des pflegebedürftigen Schwiegervaters geworden wäre.

Als Enkelin und nächste Angehörige haftet ansonsten Ihre Frau vorrangig für die angemessenen Beerdigungskosten. Nach § 74 SGB XII haftet der Sozialhilfeträger für die erforderlichen Kosten der Beerdigung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu übernehmen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht und die Angehörigen kein Einkommen und Vermögen besitzen. Ihre Frau sollte also einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt stellen. Dieses wird auch Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Frau verlangen können, da es die Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch die Angehörigen prüfen muss und in diesem Rahmen deren Vermögensverhältnisse eine Rolle spielen. Auch die Höhe Ihres Einkommens kann hier eine Rolle spielen und muss ggfs. belegt werden, da Ihre Frau einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5 bis 7 Prozent Ihres Nettoeinkommens hat und bei einem hohen Einkommen des Ehemanns aus diesem Grunde eine Leistungsfähigkeit der Ehefrau in Betracht kommt.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung (§ 2332 BGB ), so dass der Pflichtteilsanspruch aufgrund eines Erbfalls in 2001 verjährt sein dürfte. Andere erbrechtliche Ansprüche verjähren allerdings erst in 30 Jahren (§ 197 BGB ). Ein Vermächtnis könnte Ihre Frau also z.B. noch durchsetzen, falls ein solches im Testament erwähnt wurde. Eine verbindliche Beurteilung, inwieweit Ihre Frau noch Erbansprüche hat, ist ohne Kenntnis des Testaments nicht möglich.

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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