Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihr Mietverhältnis beruht momentan darauf, dass Sie Ihr Optionsrecht aus der Anlage zu § 15 des Mietvertrages genutzt haben, was Sie dadurch getan haben, dass Sie nunmehr in der 2. 5-Jahre-Verlängerung die Räumlichkeiten nutzen und hierfür den vereinbarten Mietzins bezahlen. Hierdurch wird Ihr Mietverhältnis fortgesetzt.
Die Option kann vertraglich nach der Regelung der Kündigung ausgestaltet werden, eine Einfügung bei § 4 ist nicht vorgeschrieben, ein Formfehler liegt nicht vor. Weil Sie den Mietvertrag in Kenntnis der Klausel unterschrieben haben und außerdem zum 2. Mal eine Verlängerung des Mietverhältnis auf dieser Grundlage erfolgt ist, wird kein Gericht von einer sog. überraschenden Klausel ausgehen.
Bei der mit dem Vermieter gewählten Vertragskonstellation handelt es sich damit um einen befristeten Vertrag mit Verlängerungsklausel. Diese Vertragsgestaltung ist zulässig.
Bei befristeten Verträgen gilt, dass das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, nur eine außerordentliche Kündigung z.B. bei schweren Mängeln der Mietsache ist möglich. Eine Kündigung ist in diesen Konstellationen immer nur zum vereinbarten Vertragsende zulässig.
Ich rate Ihnen, sich umgehend um einen entsprechenden Nachmieter zu kümmern. Zwar ist der Vermieter nicht verpflichtet, jeden Nachmieter zu akzeptieren, doch wird er – auch im Hinblick auf eine mögliche Weitervermietung in der Zeit nach 2008 – dann eher bereit sein, einer Auflösung des Mietverhältnisses zuzustimmen.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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