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Kündigungsfrist Mietverhältnis wegen Umzug ins Altenheim

12. September 2024 11:13 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Meine 77 Jahre alte Schwester lebt seit 25 Jahren in einer Miietwohnung. Sie ist im Altenheim angemeldet. Wann sie dort aufgenommen werden kann, ist unklar, weil man nicht weiß, wann der nächste Insasse stirbt. Auch existiert eine Warteliste.
Sobald aber meiner Schwester ein Platz angeboten wird, muss sie innerhalb von 3 Tagen dorthin umziehen, sonst verfällt der Anspruch.
Leider ist im Mietvertrag meiner Schwester festgelegt, dass ihre Wohnung nur mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden kann, falls das Mietverhältnis länger als 10 Jahre besteht. Das ist hier der Fall.
Meine Frage ist: Gibt es hier eine Möglichkeit, aus einer nutzlosen Zahlung über 1 Jahr herauszukommen?

12. September 2024 | 14:21

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Klausel mit der verlängerten Kündigungsfrist auch für Mieter entspricht der damaligen Gesetzeslage. Heutzutage ist dies nicht mehr erlaubt, der Mieter kann jederzeit mit 3-Monatsfrist gemäß § 573c Absatz 1 BGB kündigen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam, § 573c Absatz 4 BGB.

Diese neue gesetzliche Regelung mit der kürzeren Frist gilt gemäß Art. 229 §3 Absatz 10 EGBGB auch für ältere Formularmietverträge, die eine verlängerte Frist vorsehen.

Wenn es sich also um einen Formularmietvertrag und nicht um eine individuell zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelte Klausel handelt (wovon in der Regel auszugehen ist, da der Vermieter in der Praxis die hohen Anforderungen der Gerichte an den Nachweis des individuellen Aushandelns nach so langer Zeit meist nicht erbringen kann), dann kann Ihre Schwester mit 3-Monatsfrist kündigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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