Gerne zu Ihren Fragen:
1. Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie?
Die Polizei ist nach dem Legalitätsprinzip (§ 163 StPO) verpflichtet, jeden Anfangsverdacht einer Straftat aufzunehmen und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Durch Ihre Äußerungen („Magst du ne Ohrfeige?", „… dann liegst am Boden", „… dass ich dir eine lange") bestand aus Sicht der Polizei ggf. ein sog. zureichender Anfangsverdacht auf Bedrohung (§ 241 StGB) oder zumindest versuchte Nötigung (§ 240 StGB). Ob der andere sich bedrängend verhielt, ist für diese Pflicht irrelevant. Deswegen richtet sich das Ermittlungsverfahren (zunächst) gegen Sie.
2. „Magst du ne Ohrfeige?" – Bedrohung oder nicht?
Eine „Bedrohung" i.S.d. § 241 StGB setzt voraus, dass mit der Begehung eines gegenwärtigen oder zukünftigen Verbrechens (nicht bloß Vergehens) gedroht wird.
Zitat:§ 241StGB Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (gekürzt) ...
...
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Eine Ohrfeige ist i.d.R. eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), also ein eher geringes Vergehen. Dagegen liegt keine Androhung eines Verbrechens (Abs. 2 ) vor.
Ich gehe deshalb nicht von der Anschuldigung oder gar Anklage wegen einer Bedrohung aus.
Möglich bleibt der Vorwurf einer versuchten Nötigung (§ 240 StGB), wenn Ihre Worte als Drohung mit einem empfindlichen Übel verstanden werden konnten, um das Verhalten des anderen zu beeinflussen. Im Alltag wird eine Ohrfeige durchaus als „Drohung" i.S. der Nötigung gesehen. Dass Sie es in Frageform kleiden („Magst du …?"), ändert wenig am möglichen Drohcharakter.
Hier muss dann aber auch die sog. Zweck-Mittel-Relation verwerflich sein; wovon ich Ihrer Schilderung der Chronologie nach eher nicht ausgehe.
3. Dürfen Sie drohen, wenn Sie sich bedrängt fühlen?
Nein. Eine Drohung mit rechtswidriger Gewaltanwendung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie sich belästigt fühlen. Zulässig wäre nur eine Notwehrhandlung (§ 32 StGB), d.h. eine sofortige, erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Ein bloßes „Nerven" oder „Aufdrängen" erfüllt keinen Angriff, der körperliche Gewalt rechtfertigen würde. Drohungen sind daher grundsätzlich strafbar. Körperliche Gewalt haben Sie aber nicht angewendet, sondern nur angedroht.
4. Warum wird gegen ihn nicht ermittelt?
Sein Verhalten („bis auf 10 cm herantreten, scharfer Ton") kann zwar subjektiv als bedrängend empfunden werden, erfüllt aber regelmäßig keine Straftatbestände (weder Nötigung noch Bedrohung). Allenfalls könnte man über eine Ordnungswidrigkeit oder Belästigung sprechen – strafrechtlich i.d.R. nicht relevant. Daher wird gegen ihn nicht ermittelt.
5. Bedeutung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren ein, wenn sie nach § 170 Abs. 2 StPO keinen hinreichenden Tatverdacht sieht. Bei Bagatellen auch nach § 153 StPO (geringe Schuld) oder § 153a StPO (gegen Auflagen).
Sofern die Gegenseite (der ältere Mann) keinen Strafantrag gestellt hat oder stellt, (vgl. oben Absatz 5) wird voraussichtlich nicht weiter ermittelt. Zumal, wenn die Polizei Ihnen schon vor Ort gesagt hat, dass das Verfahren eingestellt wird.
Mit einem Strafbefehl ist kaum zu rechnen. Anderenfalls sollten Sie sich noch einmal bei mir oder einem Strafverteidiger vor Ort melden.
Der würde Akteneinsicht nehmen und eine gezielte Strategie entwickeln.
Sie erhalten aller Voraussicht nach nur einen Einstellungsbescheid.
Dies ist eine überschlägige rechtliche Einschätzung anhand des geschilderten Sachverhalts. Eine abschließende Beurteilung erfordert vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO). Je nach Bundesland wird u.U. unterschiedlich streng mit Nötigungsäußerungen umgegangen. Geringe Geldauflagen nach § 153a StPO sind nicht völlig auszuschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen