Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bedrohung oder nicht.

27. September 2025 23:23 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich war neulich als Kunde im Supermarkt einkaufen. Am einzigen Leergutautomat steht eine Frau mit gefühlt 1000 Flaschen und Dosen, und wirft ihr Zeug ein.
Erbost davon, geh ich zu ihr hin und sag ihr in einem scharfen Ton, das ich das nicht in Ordnung finde, das Sie jetzt den Automaten mit ihren 1000 Flaschen eine halbe Stunde belegt und ich darum meine 10 Flaschen nicht abgeben kann.
Ich war keine 3 Sekunden fertig, schaltete sich plötzlich ein älter Herr mit scharfem Ton schnell auf mich zukommend ein:
"He, Sie da, so können Sie mit der Frau nicht reden".
Ich: "Ich rede mit der Frau wie es mir passt."
Mittlerweile kam er mir bis auf 10 cm Abstand entgegen.
Er: "Ja, aber so können Sie mit der Frau nicht reden, so geht´s nicht"
Ich: "Was willst du eigentlich? Magst du ne Ohrfeige? Oder was willst du? Kann ich gleich machen"
Ich drehte mich um und ging weiter, kam mir der Typ hinterher:
"Was? Sie wollen mir hier drin eine verpassen"
Mittlerweile arg genervt, dreh ich mich um steht der wieder auf 10cm vor mir.
Sag ich: "Kann ich schon machen, aber dann liegst am Boden".
Ich dreh mich um, geh weiter, kommt mir der wieder hinterher:
Er: "Also hören Sie mal, so geht´s aber gar nicht, sie können so nicht reden"
Wieder dreh ich mich um, den Typen 10 cm vor mir:
"Also du tust aber auch auch alles das ich dir eine lange. Was willst du eigentlich? Geh mir nicht auf den Keks."
Er daraufhin: "Also ich hol jetzt die Filialleitung, so geht das hier nicht"
Kurz später kam die Filialleitung dazu, der gab ich o.g. erneut wieder.
Plötzlich wollte der Typ die Polizei mit dazu holen.
Absolut am Zenit mit meinen Nerven, rief ICH die Polizei, damit die diese Auseinandersetzung endet.
Kurz drauf war diese im Markt, denen erzählte ich die Situation, wie sie sich o.g. zugetragen hatte.
Danach sprachen die mit dem Kerl und der Filialleitung, und kamen wieder auf mich zu.

Polizei: "Wollen Sie Anzeige erstatten?" Ich: "Nein, ich will nur das der mich nicht nervt"
Polizei: "Ok, da der Herr auch keine Anzeige machen will, muss ich Sie belehren, (bla bla bla)
Ich muss meinen Bericht schreiben, das muss ich, sonst wäre es Strafvereitelung.
Daraufhin erhalten Sie in den nächsten Tagen Post von der Staatsanwaltschaft, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird.

1.Warum bin ich eigentlich der, gegen den ermittelt wird?
Der Herr ist doch auf mich zugekommen, hat mich belehrt, bedrängt, belästigt, und alles dafür getan, das ich ihm eine scheuer.
Ich hab mich lediglich akustisch, verbal gewehrt, gegen seine Handlungen.

2. Gilt die Frage "Magst du ne Ohrfeige?" als Bedrohung? Oder als Warnung? Strafbar?
Ich habe ihn lediglich gefragt ob er eine will, sogar noch erläutert dass das ihn umhaut, und nicht gesagt, "Wenn du mich weiter nervst, hau ich dir eine rein"
Das eine ist ne Frage, ob er eine will, das andere eine direkte Absichtsbekundung.

3. Wenn meine Frage eine Drohung war, darf ich keine Drohung aussprechen, wenn ich belästigt werde? Oder begehe ich damit eine strafbare Handlung?

4. Warum wird gegen Ihn nicht ermittelt?

5. Was hat es mit dieser Einstellung des Ermittlungsverfahrens an sich?

Die Polizei sagt zwar, das Verfahren wird eingestellt, aber ich trau dem ganzen nicht recht, nachher bekomm ich doch einen Strafbefehl, oder weis Gott was.
Sollte ich daher präventiv handeln, und einen Strafantrag stellen, aber wenn er dann auch einen Strafantrag stellt, wird das Verfahren dennoch eingestellt.

Mir macht diese Einstellung ernste Sorgen, denn ich hab gleich gesagt, warum wird gegen mich überhaupt ermittelt, wenn die Polizei vor Ort sagen kann, das das eingestellt wird?
Logisch erklären konnte mir das die Polizei auch nicht.

Bitte um Aufklärung, ob ich, (aus meiner Sicht Opfer, nicht Täter), gefühlt wie Täter behandelt werde, und ob evtl. doch was kommt.

Vielen Dank und Gruß.

28. September 2025 | 00:15

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihren Fragen:

1. Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie?
Die Polizei ist nach dem Legalitätsprinzip (§ 163 StPO) verpflichtet, jeden Anfangsverdacht einer Straftat aufzunehmen und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Durch Ihre Äußerungen („Magst du ne Ohrfeige?", „… dann liegst am Boden", „… dass ich dir eine lange") bestand aus Sicht der Polizei ggf. ein sog. zureichender Anfangsverdacht auf Bedrohung (§ 241 StGB) oder zumindest versuchte Nötigung (§ 240 StGB). Ob der andere sich bedrängend verhielt, ist für diese Pflicht irrelevant. Deswegen richtet sich das Ermittlungsverfahren (zunächst) gegen Sie.

2. „Magst du ne Ohrfeige?" – Bedrohung oder nicht?

Eine „Bedrohung" i.S.d. § 241 StGB setzt voraus, dass mit der Begehung eines gegenwärtigen oder zukünftigen Verbrechens (nicht bloß Vergehens) gedroht wird.

Zitat:
§ 241StGB Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (gekürzt) ...
...
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Eine Ohrfeige ist i.d.R. eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), also ein eher geringes Vergehen. Dagegen liegt keine Androhung eines Verbrechens (Abs. 2 ) vor.

Ich gehe deshalb nicht von der Anschuldigung oder gar Anklage wegen einer Bedrohung aus.

Möglich bleibt der Vorwurf einer versuchten Nötigung (§ 240 StGB), wenn Ihre Worte als Drohung mit einem empfindlichen Übel verstanden werden konnten, um das Verhalten des anderen zu beeinflussen. Im Alltag wird eine Ohrfeige durchaus als „Drohung" i.S. der Nötigung gesehen. Dass Sie es in Frageform kleiden („Magst du …?"), ändert wenig am möglichen Drohcharakter.
Hier muss dann aber auch die sog. Zweck-Mittel-Relation verwerflich sein; wovon ich Ihrer Schilderung der Chronologie nach eher nicht ausgehe.

3. Dürfen Sie drohen, wenn Sie sich bedrängt fühlen?
Nein. Eine Drohung mit rechtswidriger Gewaltanwendung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie sich belästigt fühlen. Zulässig wäre nur eine Notwehrhandlung (§ 32 StGB), d.h. eine sofortige, erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Ein bloßes „Nerven" oder „Aufdrängen" erfüllt keinen Angriff, der körperliche Gewalt rechtfertigen würde. Drohungen sind daher grundsätzlich strafbar. Körperliche Gewalt haben Sie aber nicht angewendet, sondern nur angedroht.

4. Warum wird gegen ihn nicht ermittelt?
Sein Verhalten („bis auf 10 cm herantreten, scharfer Ton") kann zwar subjektiv als bedrängend empfunden werden, erfüllt aber regelmäßig keine Straftatbestände (weder Nötigung noch Bedrohung). Allenfalls könnte man über eine Ordnungswidrigkeit oder Belästigung sprechen – strafrechtlich i.d.R. nicht relevant. Daher wird gegen ihn nicht ermittelt.

5. Bedeutung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren ein, wenn sie nach § 170 Abs. 2 StPO keinen hinreichenden Tatverdacht sieht. Bei Bagatellen auch nach § 153 StPO (geringe Schuld) oder § 153a StPO (gegen Auflagen).

Sofern die Gegenseite (der ältere Mann) keinen Strafantrag gestellt hat oder stellt, (vgl. oben Absatz 5) wird voraussichtlich nicht weiter ermittelt. Zumal, wenn die Polizei Ihnen schon vor Ort gesagt hat, dass das Verfahren eingestellt wird.

Mit einem Strafbefehl ist kaum zu rechnen. Anderenfalls sollten Sie sich noch einmal bei mir oder einem Strafverteidiger vor Ort melden.
Der würde Akteneinsicht nehmen und eine gezielte Strategie entwickeln.

Sie erhalten aller Voraussicht nach nur einen Einstellungsbescheid.

Dies ist eine überschlägige rechtliche Einschätzung anhand des geschilderten Sachverhalts. Eine abschließende Beurteilung erfordert vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO). Je nach Bundesland wird u.U. unterschiedlich streng mit Nötigungsäußerungen umgegangen. Geringe Geldauflagen nach § 153a StPO sind nicht völlig auszuschließen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER