Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Die Beschimpfungen Ihres Exfreundes stellen selbstverständlich schwerste Beleidigungen dar, die Sie selbstverständlich nicht hinzunehmen brauchen und eine Straftat darstellen.
Da die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird, und ein solcher Antrag binnen 3 Monaten nach der letzten Tathandlung zu erheben ist, müssen Sie sich baldmöglichst an die Polizei oder Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige wenden.
Das Strafmaß einer Beleidigung liegt bei max. einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wobei sich die Kriterien auch nach einschlägigen Vorstrafen Ihres Exfreundes richten.
Unter Umständen kommt sogar der neu eingeführte „Stalking-Paragraf“ zur Anwendung, soweit Ihre Lebensgestaltung durch die SMS / Anrufe schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Diese sog. Nachstellung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Da es sich Ihren Ausführungen zur Folge bei den Beschimpfungen Ihres Exfreundes auch nicht um einen sog. „Ausrutscher“ handelt, dürfte auch ohne das es zu einer Verurteilung kommt, eine Anzeige bei der Polizei rasche Abhilfe schaffen, da diese auf jeden Fall die Ermittlungen aufnehmen und Ihren Exfreund als Beschuldigten vernehmen wird.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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