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Bedrohung

3. September 2012 18:08 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,
vor ungefähr 2 Monaten habe ich über einen extra angelegten Email-Account eine Mail an eine Person, mit welcher ich mich zuvor gestritten habe, versandt.
In dieser tat ich so, als sei ich eine Verflossene ihres Freundes. Und schrieb ihr, dass sie mir vor einiger Zeit etwas genommen hat und sie irgendwann dafür bezahlen wird und sich wünscht niemals existiert zu haben, denn jeder bekommt seine gerechte Strafe.
Heute musste ich daraufhin zur Vernehmung bei der Polizei, diese nahmen meine Aussage auf und ich musste den Hintergrund erläutern. Im Vernehmungsprotokoll wurde geschildert, dass ich ihr lediglich einen Denkzettel verpassen wollte und ihr nie etwas tuen würde und das auch nicht vorhatte.

In 2 Wochen wird die Akte zur Entscheidungsfindung an die Staatsanwaltschaft geschickt.

Ich bin nicht vorbestraft!

Was erwartet mich?

3. September 2012 | 19:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:






Frage 1:
"Was erwartet mich?"



Grundsätzlich droht der Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.



Es ist aber bereits fraglich, ob die von Ihnen verschickte email diesen Tatbestand überhaupt erfüllt, da es sich nach ihrer Schilderung eher um eine allgemein gehaltene Ankündigung gehandelt hat, die ein konkretes Verbrechen (= Tatbestände, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt sind ) nicht direkt erkennen lässt. Hier wird es auf den genauen Wortlaut Ihrer email ankommen.


Sollte sich aus dem Wortlaut der email kein hinreichender Tatverdacht ergeben, so wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Im Besten Fall nach § 170 II StPO , im zweitbesten Fall nach § 153 StPO .


Sie werden also auch danach nicht vorbestraft sein.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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