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Beantragen einer Beihilfe

| 18. März 2015 15:40 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Eine Rechnung wurde am 18.2 vom Krankenhaus ausgestellt. Eine Beihilfe muss innerhalb eines Jahres gestellt werden. Der Antrag wurde am 18.2.15 per Brief gestellt (nachweisbar).
- Wann endet genau die Frist zur Stellung des Antrags?
- Gilt das Datum des Abschickens des Briefes oder der Ankunft beim Empfänger?
- Ich litt seit 14.2. an einer Grippe mit hohem Fieber und habe den Antrag erst am 18.2. mit geringerem Fieber aufgegeben.
Die Beihilfeordnung sagt "bei entschuldbarem Versäumnis" kann obige Frist überschritten werden. Ist mein Versäumnis entschuldbar?

18. März 2015 | 17:20

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.

§ 48 Abs. 6 S. 1 BayBhVO:
"Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach [...] der Ausstellung der Rechnung beantragt wird."
Wenn eine Rechnung am 18.02.2014 ausgestellt wird, endet die Frist am 18.02.2015 (§ 187 Abs. 1 BGB , § 188 Abs. 2 BGB ).

Es gilt der Tag des Zugangs beim Empfänger, erst zu diesem Zeitpunkt ist der Antrag gestellt.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 48 BayBhVO verweist auf § 32 BayVwVfG.

Eine schwere Erkrankung, die Sie daran gehindert hat, den Antrag selbst zu stellen oder von jemandem stellen zu lassen, ist ein entschuldbares Versäumnis.

Nach Ihren Angaben ist die Fristversäumnis entschuldbar, wenn Sie handlungsunfähig waren.

§ 32 BayVwVfG ist zu entnehmen, wie weiter zu verfahren ist.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 18. März 2015 | 17:38

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