Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
§ 48 Abs. 6 S. 1 BayBhVO:
"Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach [...] der Ausstellung der Rechnung beantragt wird."
Wenn eine Rechnung am 18.02.2014 ausgestellt wird, endet die Frist am 18.02.2015 (§ 187 Abs. 1 BGB
, § 188 Abs. 2 BGB
).
Es gilt der Tag des Zugangs beim Empfänger, erst zu diesem Zeitpunkt ist der Antrag gestellt.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 48 BayBhVO verweist auf § 32 BayVwVfG.
Eine schwere Erkrankung, die Sie daran gehindert hat, den Antrag selbst zu stellen oder von jemandem stellen zu lassen, ist ein entschuldbares Versäumnis.
Nach Ihren Angaben ist die Fristversäumnis entschuldbar, wenn Sie handlungsunfähig waren.
§ 32 BayVwVfG ist zu entnehmen, wie weiter zu verfahren ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
18. März 2015
|
17:20
Antwort
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