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Beamtenrecht: Einkünfte aus Nebentätigkeit höher als Dienstbezüge

| 12. April 2022 13:00 |
Preis: 140,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Fragen der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit des Beamten einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Tätigkeit oder Vortragstätigkeit nach dem Art. 82 BayBG

Der Betroffene ist Beamter beim Freistaat Bayern, teilzeitbeschäftigt mit 20 h/Woche und übt eine dem Dienstherrn bekannte, genehmigungsfreie Nebentätigkeit aus (schriftstellerisch nach Art. 82 Abs.2 Nr.4 BayBG).

Die Nebentätigkeit nimmt rund 30 h/Woche und damit mehr als die Beamtentätigkeit in Anspruch. Außerdem liegt die Vergütung um ein Vielfaches höher, sodass die Dienstbezüge nur rund ein Fünftel der Gesamteinkünfte ausmachen.

Der Beamte hat keine Pflicht, Änderungen der Nebentätigkeit anzuzeigen, sofern diese genehmigungsfrei ist (Rz. 7.6 VV-BeamtR Bayern). Insofern musste nicht mitgeteilt werden, dass sich zeitlicher Umfang und Vergütung im Vergleich zu den Vorjahren deutlich erhöht haben.

Sonstige dienstliche Interessen werden nicht verletzt, die Leistungen im Hauptamt sind trotz Teilzeitbeschäftigung herausragend und ohne jede Beanstandung.

Der Dienstherr ist der Freistaat Bayern, der Beamte ist in der Steuerverwaltung (Finanzamt) beschäftigt. Somit hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte grundsätzlich die Möglichkeit, in Form eines (mangels Ermächtigungsgrundlage in der Abgabenordnung oder im BayBG verbotenem) Datenabruf die Möglichkeit, die Höhe der nebenberuflichen Einkünfte festzustellen.

Die Fragen lauten daher:

- Sollte der Dienstherr einen illegalen Datenabruf vornehmen und so die Einkünfte herausfinden, wären diese Erkenntnisse im Disziplinarverfahren verwertbar?
Vorausgesetzt natürlich, dass die dienstlichen Leistungen herausragend bleiben und der Datenabruf ohne konkreten Verdacht eines Dienstvergehens und bereits eingeleitetem Disziplinarverfahren erfolgt.
- Angesichts Vergütung und zeitlichen Aufwandes wäre die Tätigkeit ggf. als Haupttätigkeit und die Tätigkeit als Beamter als Nebentätigkeit einzuordnen. Ist es möglich, dass der Dienstherr in dieser Konstellation von einem Verstoß gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz ausgeht und darin ein Dienstvergehen bzw. einen Versagungsgrund sieht?
Nach den bayerischen Regelungen besteht KEINE zeitliche Begrenzung bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten, wenn keine "dienstlichen Pflichten verletzt" werden. Auch gibt es keine Vergütungsgrenze und keine generelle Offenlegungspflicht, was die Einkünfte angeht.

Ich bitte um eine kurze und prägnante Antwort bzw. um die Nennung entsprechender Urteile/Kommentierungen, in denen entsprechende Fälle bereits behandelt wurden. Vielen Dank schonmal!


Einsatz editiert am 12.04.2022 13:43:35

Einsatz editiert am 12.04.2022 18:59:34

12. April 2022 | 20:24

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall,

deren Beantwortung ich voranstellen möchte, dass ich im Rahmen des vorliegend gegebenen Zeitbudgets keinen Präzedenzfall in der Rechtsprechung und Literatur gefunden habe.

Zieht man deshalb die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums heran, wird man abwägen müssen:

Grundsätzlich hat sich der Beamte voll umfänglich seinen Dienstpflichten zu widmen, was prima Vista Ihre nachfolgenden Bedenken bestärken könnte.

- Angesichts Vergütung und zeitlichen Aufwandes wäre die Tätigkeit ggf. als Haupttätigkeit und die Tätigkeit als Beamter als Nebentätigkeit einzuordnen. Ist es möglich, dass der Dienstherr in dieser Konstellation von einem Verstoß gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz ausgeht und darin ein Dienstvergehen bzw. einen Versagungsgrund sieht?

Ein verständiger Richter wird allerdings zu beachten haben, dass das Argument eine solche "Minderquote" sich nicht damit begründen lässt, dass die Nebentätigkeit nur rund 30 h/Woche und damit mehr als die Beamtentätigkeit in Anspruch nimmt.

Denn der Anspruch des Dienstherrn auf volle Hingabe bezieht sich nur auf "Teilzeitbeschäftigung mit 20 h/Woche." Mit anderen Worten: Heranzuziehen wäre bei einer Abwägung das Verhältnis (die Quote) der nebentätigen 30 h/Woche zu einer regulären Vollzeitbeschäftigung nicht auf die Teilzeit.

Auch sind Entgelt- und Zeitquoten differenziert ins Verhältnis zu setzen sowie auch differenziert materiell-rechtlich zu bewerten.

Denn die Quoten Ihres nebenberuflichen Entgelts sind nicht gleich zu setzen mit Ihren Beamtenbezügen, die ja eine Alimentierung im Treueverhältnis zum Dienstherrn sind und eben keinen entgeltlichen Leistungsbezug darstellen.

Wenn - wie Sie schreiben - es so ist, dass es nach den bayerischen Beamtengesetzen KEINE zeitliche Begrenzung bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gibt und "dienstlichen Pflichten verletzt" werden sowie auch keine Vergütungsgrenze, sehe ich kein Veranlassung, im Rahmen des viel kolportieren vorauseilenden Gehorsams nicht gestellt Fragen zu beantworten. Juristisch also sehe ich keine Obliegenheitsverletzung.

Allerdings weise ich auf Absatz 2 des Art. 82 BayBG – Genehmigungsfreie Nebentätigkeit hin:

Zitat:
(2) Liegen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen, dass Beamte und Beamtinnen über Art und Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und die hieraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen. 2Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.


Entscheiden sind (konkrete!) Anhaltspunkte, die der Dienstherr aber nur aufgrund eines zureichenden Anfangsverdachts von einer Verletzung von Dienstpflichten herleiten kann. Die haben Sie hier nicht geschildert.

Nicht jedoch - wie Sie vorliegend anfragen - unter Bruch und Beugung des Steuergeheimnisses mittels illegaler Abfrage bzw. Abgleichs interner Steuerdaten. Hier würde ein versierter Disziplinarverteidiger ein Verwertungsverbot postulieren ähnlich meiner Erfahrungen im Umgang mit der Beiziehung interner polizeilicher Datenbanken (z.B. der kriminalpolizeilichen personenbezogen Sammlung KpS "Kriminalakte") im Bewerbungsauswahlverfahren der Polizeien des Bundes und der Länder.

Sollte Ihr Dienstherr allerdings Anhaltspunkte zur Verdichtung eines Verdachts bislang zurückgehalten haben (eine offenbar sehr erfolgreiche schriftstellerische Tätigkeit ist ja kaum zu verbergen) wäre es nach dem
VGH München (16a. Senat), Urteil vom 26.09.2014 - 16a D 13.253
so, dass...

die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayDG zu berücksichtigen ist‚ wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 12. April 2022 | 22:47

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Besten Dank für Ihre positive Bewertung.

Und denken Sie daran: Der beste Weg für alle Beteiligten wäre die rechtzeitige (!) schriftliche Zurücknahme des Strafantrags vor Rechtskraft des Strafbefehls, der ja auch außergerichtlich durch eine finanzielle Wiedergutmachung - etwa bis zur Höhe der Strafandrohung im Strafbefehl - schmackhaft gemacht werden darf. Das ist nicht verboten! Und die Geschädigte hat etwas davon im Gegensatz zu einer Verurteilung, die allein dem Fiskus zufällt.

Alles Gute wünscht in diesem Sinne,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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