Gerne zu Ihrem Fall,
deren Beantwortung ich voranstellen möchte, dass ich im Rahmen des vorliegend gegebenen Zeitbudgets keinen Präzedenzfall in der Rechtsprechung und Literatur gefunden habe.
Zieht man deshalb die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums heran, wird man abwägen müssen:
Grundsätzlich hat sich der Beamte voll umfänglich seinen Dienstpflichten zu widmen, was prima Vista Ihre nachfolgenden Bedenken bestärken könnte.
- Angesichts Vergütung und zeitlichen Aufwandes wäre die Tätigkeit ggf. als Haupttätigkeit und die Tätigkeit als Beamter als Nebentätigkeit einzuordnen. Ist es möglich, dass der Dienstherr in dieser Konstellation von einem Verstoß gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz ausgeht und darin ein Dienstvergehen bzw. einen Versagungsgrund sieht?
Ein verständiger Richter wird allerdings zu beachten haben, dass das Argument eine solche "Minderquote" sich nicht damit begründen lässt, dass die Nebentätigkeit nur rund 30 h/Woche und damit mehr als die Beamtentätigkeit in Anspruch nimmt.
Denn der Anspruch des Dienstherrn auf volle Hingabe bezieht sich nur auf "Teilzeitbeschäftigung mit 20 h/Woche." Mit anderen Worten: Heranzuziehen wäre bei einer Abwägung das Verhältnis (die Quote) der nebentätigen 30 h/Woche zu einer regulären Vollzeitbeschäftigung nicht auf die Teilzeit.
Auch sind Entgelt- und Zeitquoten differenziert ins Verhältnis zu setzen sowie auch differenziert materiell-rechtlich zu bewerten.
Denn die Quoten Ihres nebenberuflichen Entgelts sind nicht gleich zu setzen mit Ihren Beamtenbezügen, die ja eine Alimentierung im Treueverhältnis zum Dienstherrn sind und eben keinen entgeltlichen Leistungsbezug darstellen.
Wenn - wie Sie schreiben - es so ist, dass es nach den bayerischen Beamtengesetzen KEINE zeitliche Begrenzung bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gibt und "dienstlichen Pflichten verletzt" werden sowie auch keine Vergütungsgrenze, sehe ich kein Veranlassung, im Rahmen des viel kolportieren vorauseilenden Gehorsams nicht gestellt Fragen zu beantworten. Juristisch also sehe ich keine Obliegenheitsverletzung.
Allerdings weise ich auf Absatz 2 des Art. 82 BayBG – Genehmigungsfreie Nebentätigkeit hin:
Zitat:(2) Liegen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen, dass Beamte und Beamtinnen über Art und Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und die hieraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen. 2Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
Entscheiden sind (konkrete!) Anhaltspunkte, die der Dienstherr aber nur aufgrund eines zureichenden Anfangsverdachts von einer Verletzung von Dienstpflichten herleiten kann. Die haben Sie hier nicht geschildert.
Nicht jedoch - wie Sie vorliegend anfragen - unter Bruch und Beugung des Steuergeheimnisses mittels illegaler Abfrage bzw. Abgleichs interner Steuerdaten. Hier würde ein versierter Disziplinarverteidiger ein Verwertungsverbot postulieren ähnlich meiner Erfahrungen im Umgang mit der Beiziehung interner polizeilicher Datenbanken (z.B. der kriminalpolizeilichen personenbezogen Sammlung KpS "Kriminalakte") im Bewerbungsauswahlverfahren der Polizeien des Bundes und der Länder.
Sollte Ihr Dienstherr allerdings Anhaltspunkte zur Verdichtung eines Verdachts bislang zurückgehalten haben (eine offenbar sehr erfolgreiche schriftstellerische Tätigkeit ist ja kaum zu verbergen) wäre es nach dem
VGH München (16a. Senat), Urteil vom 26.09.2014 - 16a D 13.253
so, dass...
die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayDG zu berücksichtigen ist‚ wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen