Sehr geehrter Fragesteller,
nach Paragraf 22 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz wären Sie aus dem bestehenden Dienst- oder Amtsverhältnis zu entlassen, wenn ein öffentlich rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird.
Es sollte daher zunächst ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in Bayern begründet werden. Ihnen von dem bisherigen Dienstherren zugewiesene Verwaltungsvorgänge sollten zur Gänze abgearbeitet sein. Danach weisen Sie den bisherigen Dienstherren auf Paragraf 22 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz hin und bitten um Entlassung. Bei dieser Vorgehensweise sollten keine Probleme entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Schulz
Rechtsanwalt
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