Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet, als Beamte auch zur Überprüfung einer möglichen Überzahlung - in gewissen Grenzen: Wenn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides über die Auszahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen, kann ihm dieses vorgeworfen.
Die Rechtsprechung sieht dafür folgendes vor:
Obiges ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (= grobe Fahrlässigkeit). Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen.
Dieses kann ich hier nicht ohne Weiteres erkennen, also dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben.
Dieses müsste der Dienstherr auch konkret bei der Rückforderung ausführen und näher begründen.
Hat ein Beamter zwar zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde aber bei der Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag berücksichtigen, vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht, Az.: 2 C 15.10
und 4.11 – Urteile vom 26. April 2012.
Fällt der Behörde nämlich ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise (aber auch ganz, s. u.) von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat.
Dort ging um 50 € und 30 % Abschlag auf die Rückzahlung.
Es ist dabei aber die Höhe der Zulage und von Ihrer gesamten Besoldung zu berücksichtigen, wenn es um die Entreicherung geht, dem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung.
Auf beides würde ich mich berufen.
Zudem muss die Behörde stets prüfen:
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Die Behörde müsste Ihr eigenes Verschulden gegenüber dem Ihrem (soweit dieses überhaupt vorgelegen haben sollte - als Vorfrage) abwägen.
Ich würde mich daher auf das Vorstehende stützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachfrage:habe ich grob fahrlässigkeit gehandelt
Ich habe eine technische Vor- und Ausbildung und bin auch so eingesetzt.Mit Besoldungsangelegenheiten bin ich nicht dienstlich befasst oder eingesetzt.Hätte ich den exakten, reduzierten Familienzuschlag kennen müssen oder reicht eine Prüfung der Gehaltsabrechnung,auf der eindeutig eine Kürzung zu erkennen war.Der Zusatz " keine Zahlung Familienzuschlag für ältestes Kind" war vorhanden!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihre Ausbildung und Tätigkeit spricht eher gegen eine grobe Fahrlässigkeit, zumal Sie nicht in finanz- und sonstigen Verwaltungssachen befasst sind, zumindest wohl eher nur am Rande.
Der Zusatz änder daran meines Erachtens nicht.
Grobe Fahrlässigkeit ist daher nach meiner ersten Meinung nur schwer zu begründen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt