Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Beamtenrecht Aufgaben niedriger Besoldungsgruppe

| 12. September 2024 19:54 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


08:39

Hallo, ich habe eine Frage als Beamter, Tätigkeit . A 11 Besoldung. Es soll festgelegt werden, dass ich im Urlaubsfall oder Abwesenheit eine Fachassistenz, Angestellte, vergleichbar A 8 , übernehme. Ist das zulässig?

12. September 2024 | 20:24

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zur Übernahme von Aufgaben einer Fachassistenz durch einen Beamten:

Die Übernahme von Aufgaben, die normalerweise einer niedrigeren Besoldung gruppe oder Eingruppierung bei Angestellten zugeordnet sind, kann im Rahmen der dienstlichen Anordnungen erfolgen.
Grundsätzlich ist es aber nur möglich, dass ein Beamter vorübergehend Aufgaben übernimmt, die nicht seiner Besoldungsgruppe entsprechen, insbesondere wenn dies im Interesse der Dienststelle liegt.
Das muss die Ausnahme bleiben.

Allerdings sollte dabei Folgendes beachtet werden:

- Ermessensspielraum des Dienstherrn: Der Dienstherr hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Zuweisung von Aufgaben. Ein Beamter muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56>).

- Vorübergehende Maßnahme: Die Übernahme darf nur vorübergehend sein und nicht zu einer dauerhaften Herabstufung der Aufgaben führen.

- Keine dauerhafte Änderung des Status: Eine dauerhafte Änderung der Aufgaben, die zu einer Herabstufung führen würde, ist nicht zulässig, da dies eine Änderung des statusrechtlichen Amtes darstellen würde.

Es ist ratsam, die genauen Umstände und die Dauer der Übernahme der Aufgaben mit dem Dienstherrn zu klären, um sicherzustellen, dass keine unzulässige Änderung des dienstlichen Status erfolgt.

Ich sehe das jedenfalls kritisch und zu Ihren Lasten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2024 | 20:54

In einem vertrauensvollen Dienstverhältnis ist dies sicher auch keine zu klärende Problematik. Wie immer ist Kommunikation das A und O. Und es ist die frage: kann ich dies einfach ablehnen? Auf sein Direktionsrecht hat der Vorgesetzte bereits hingewiesen. Sinnvoll erscheint mir für mich eine Festlegung der Tätigkeiten und Vertretungsmodalitäten in schriftlicher Form, das möchte ich verlangen. Wie sehen Sie das? Danke für Ihre Antworten

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2024 | 08:39

Sehr geehrter Fragesteller,

In Ihrem Fall als Beamter ist es grundsätzlich möglich, dass Ihnen vorübergehend Aufgaben übertragen werden, die nicht Ihrer Besoldungsgruppe entsprechen. Dies fällt unter das Weisungsrecht des Dienstherrn. Eine Ablehnung solcher Aufgaben ist nur dann ratsam, wenn das Arbeitspensum objektiv nicht erfüllbar ist bzw. unzumutbar (s. meine Antwort - es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung).
Es ist sinnvoll, eine schriftliche Festlegung der Tätigkeiten und Vertretungsmodalitäten zu verlangen. Dies schafft Klarheit über Ihre Aufgaben und kann Missverständnisse vermeiden. Eine solche schriftliche Vereinbarung kann auch dazu beitragen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, insbesondere wenn es um die Frage einer möglichen Zulage geht, falls die Aufgabenübertragung länger andauert.

Kommunikation mit Ihrem Vorgesetzten ist in diesem Zusammenhang entscheidend, um Ihre Bedenken und Wünsche klar zu artikulieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. September 2024 | 09:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

sehr zufrieden

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. September 2024
5/5,0

sehr zufrieden


ANTWORT VON

(3171)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht