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Beamtenrecht, § 11 StBAPO

2. November 2010 08:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtsanwältinnen,
sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich habe zu nachfolgendem Passus folgende Frage:

Wie ist der Passus zu verstehen, hinsichtlich der Bedeutung "insgesamt". Ist damit die Unterbrechnung am Stück gemeint, oder wird jeder , innerhalb von 15 Monaten praktischer Ausbildung vorkommender Tag addiert.

Ich frage deshalb, da ich innerhalb meiner fast dreijährigen Ausbildung (15 Monate Praxis), die Grenze von Fehltagen überschritten habe. Immer wieder vereinzelt fehlte ich auf Grund von Krankheit ein oder zwei Tage.


Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen


Passus:

§ 11
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes,
Anrechnung
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der
Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines
Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht
erreichen wird. Hat er die berufspraktische Ausbildung oder die
berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen
Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien
um mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst
verlängert, wenn der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht
hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts
der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als
drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob der Beamte die
unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt
zurückkehren soll.

2. November 2010 | 08:29

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Regelung ist so zu verstehen, dass alle Fehltage addiert werden um dann festzustellen, ob "insgesamt", also in der Summe eine Fehlzeit von mehr als einem Monat resp. 3 Wochen erreicht wird.

Nicht erforderlich ist eine Unterbrechnung von 1 Monat (resp. 3 Wochen) "am Stück".


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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