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BayBO/Bebauungsplan - Abstandsfläche

| 10. Juni 2017 10:46 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Bauordnungsrechtliche Vorschriften bleiben im Bereich eines Bebauungsplans anwendbar, soweit der Bebauungsplan nicht abweichende Festsetzungen enthält. Aus der Anordnung der Geltung einer Vorschrift der Landesbauordnung ergibt sich nicht, dass andere Vorschriften der LBO nicht gelten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage betrifft die Abstandsfläche hinsichtlich der BayBO und dem Bebauungsplan der Gemeinde.
Im Bebauungsplan ist eine Baugrenze im Norden mit 3 Metern Abstand zur Grenze eingezeichnet.
Zudem heißt es im Bebauungsplan "Abstandsflächen: Die Geltung der Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO wird angeordnet."

Bedeutet dies, dass alle anderen Vorschriften der BayBO (insbesondere Absatz 6 mit dem "16 Meter Privileg") hinsichtlich der Abstandsfläche hinfällig sind und die Abstandsfläche 1H beträgt?


Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an Grundstücke gebaut werden kann oder gebaut werden darf.

Im Bereich eines Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 29 Abs. 1,, § 30 Abs. 1 BauGB ). Soweit der Bebauungsplan keine abweichenden Festsetzungen enthält, bleiben daneben die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen anwendbar.

Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO bleibt also im Bereich eines Bebauungsplans anwendbar, wenn dieser keine abweichenden Festsetzungen enthält.

Die Anordnung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedeutet nicht, dass dadurch andere Vorschriften der BayBO ausgeschlossen werden. Die ausdrückliche Anordnung der Geltung dieser Vorschrift im Bebauungsplan bezieht sich vielmehr auf Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBO. Danach gilt Art. 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 im Bereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO nur dann, wenn die Satzung die Geltung dieser Vorschriften anordnet. Nach Art. 81 Abs. 2 BayBO können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften außer durch eine Satzung auch durch einen Bebauungsplan erlassen.

Durch die ausdrückliche Anordnung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO sollte also nur klargestellt werden, dass die Vorschrift gilt. M.E. wäre dies nicht erforderlich gewesen, da Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBO nur auf Satzungen nach Art. 81 BayBO verweist, nicht jedoch auf Bebauungspläne.

Aus der ausdrücklichen Anordnung der Geltung einer Vorschrift der BayBO kann jedenfalls nicht geschlussfolgert werden, dass die nicht genannten Vorschriften der BayBO nicht gelten. Dies ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BauGB .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2017 | 07:54

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