Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 qm Brutto-Grundfläche und höchstens 140 qm überdachte Fläche haben und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Bayerischen Bauordnung - BayBO). Beachten Sie insbesondere das Erfordernis eines landwirtschaftlichen Betriebes: Hobbytierhaltung genügt nicht, auch muss der Betriebsbegriff erfüllt sein.
Gleichwohl müssen die baurechtlichen Anforderungen auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben erfüllt werden, Art. 55 Abs. 2 BayBO. Hühnermobile sind bauliche Anlagen, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO). Die Baurechtspraxis geht im Zweifel von Ortsfestigkeit aus, wenn eine Aufstellungsdauer von 2 Monaten oder mehr geplant oder tatsächlich ausgeführt ist (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: Januar 2020, Art. 2, Rz. 133).
Bei Ortsfestigkeit des Hühnermobils in obigem Sinne sind Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten (mindestens 3 Meter).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
nach meiner Auffassung ist mobil gegeben, wenn ich alle 2 Monate den Ort auf meinem Flurstück wechseln und dies ohne großen Aufwand möglich ist. Dies ist bekannt und wird auch alle 2 Monate ausgeübt.
Für mich stellt sich lediglich die Frage ob bei einem mobilem Hühnerstall die Abstandsfläche einzuhalten ist?
Dies würde ich aus Ihrem Text mit "Nein" beantwortet, ist dies korrekt?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Merkmal "überwiegend ortsfest" fehlt, fehlt es auch an einer erkennbar verfestigten Beziehung zwischen Anlage (Hühnermobil) und Grundstück, was erst eine Anwendung des Art. 6 BayBO rechtfertigt. Deshalb sind nach meiner Auffassung keine Abstandsflächen freizuhalten, wenn das Hühnermobil spätestens alle zwei Monate weiterzieht.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt