Sehr geehrter Fragesteller,
nach bayerischem Bauordnungsrecht lösen unterirdische Bauwerke keine Abstandsflächen aus. Dies gilt auch für Tiefgaragen.
Dass nur oberirdische Gebäudeteile Abstandsflächen auslösen, lässt sich dem Wortlaut des § 6 BayBO nicht unmittelbar entnehmen, es ist aber allgemeine Meinung, dass die Vorschrift so auszulegen ist. Wortlautgesichtspunkte ergeben sich hierfür daraus, dass unterirdische Gebäude keine "Außen"wände haben und dass die Abstandsflächentief aus der Gebäude"höhe" abgeleitet wird. Wenn Sie die Abstandfläche eines unterkellerten Gebäudes bestimmen, berücksichtigten Sie selbstverständlich auch nur die Höhe über dem Gelände. Vgl. Sie in § 6 BayBO die Formulierung "Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche ...". Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung und nachbarschaftlichen Frieden zu gewährleisten, werden von unterirdischen Bauwerken nicht tangiert.
In diesem Sinne hat einmal der VGH München entschieden, wenn auch vor längerer Zeit 1986: 15 B 84 A 2534. Die Entscheidung ist leider nicht frei im Internet zugänglich.
Frei zugängliche Kommentierungen in diesem Sinne:
https://mediendb.rehmnetz.de/rehm/texte/.../9783807303130_leseprobe_01.pdf
www.boorberg.de/.../9783415054196_Dirnberger_Abstandsflaechenrecht_LPR.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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