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Bayern: Tiefgarage Abstandsflächen

9. Dezember 2016 14:54 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Abstandsflächen bei unterirdischen Gebäuden

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich bitte um Beantwortung folgender Frage:

Ort des Grundstücks: Bayern

Löst eine Tiefgarage Abstandsflächen aus oder darf eine Tiefgarage an die Nachbargrenze gebaut werden?
Muss die Tiefgarage also mindestens 3 Meter von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden?
Gibt es maximale Längen/Tiefen/Breiten/Flächen die Abstandsflächen einer Tiefgarage auslösen?

Darf eine Tiefgarage in den Abstandsflächen eines anderen Bauwerks erstellt werden?

Ausdrücklich NICHT gefragt ist nach:
- Abstandsflächenregelung der Tiefgaragenabfahrt
- nicht nach oberirdischen Garagen

Die Frage bezieht sich rein auf das unterirdische Bauwerk der Tiefgarage. Die Decke der Tiefgarage hat eine Überdeckung mit Humus. Die Tiefgarage wir nicht mehr sichtbar sein.

Bitte Antwort mit Begründung und Randbedingungen mit Bezug zu Vorschriften/Gesetzen und Rechtssprechungen.
Bitte nur Antworten mit Bezug auf das Bundesland Bayern.

Vielen Dank für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

9. Dezember 2016 | 16:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nach bayerischem Bauordnungsrecht lösen unterirdische Bauwerke keine Abstandsflächen aus. Dies gilt auch für Tiefgaragen.

Dass nur oberirdische Gebäudeteile Abstandsflächen auslösen, lässt sich dem Wortlaut des § 6 BayBO nicht unmittelbar entnehmen, es ist aber allgemeine Meinung, dass die Vorschrift so auszulegen ist. Wortlautgesichtspunkte ergeben sich hierfür daraus, dass unterirdische Gebäude keine "Außen"wände haben und dass die Abstandsflächentief aus der Gebäude"höhe" abgeleitet wird. Wenn Sie die Abstandfläche eines unterkellerten Gebäudes bestimmen, berücksichtigten Sie selbstverständlich auch nur die Höhe über dem Gelände. Vgl. Sie in § 6 BayBO die Formulierung "Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche ...". Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung und nachbarschaftlichen Frieden zu gewährleisten, werden von unterirdischen Bauwerken nicht tangiert.

In diesem Sinne hat einmal der VGH München entschieden, wenn auch vor längerer Zeit 1986: 15 B 84 A 2534. Die Entscheidung ist leider nicht frei im Internet zugänglich.

Frei zugängliche Kommentierungen in diesem Sinne:

https://mediendb.rehmnetz.de/rehm/texte/.../9783807303130_leseprobe_01.pdf

www.boorberg.de/.../9783415054196_Dirnberger_Abstandsflaechenrecht_LPR.pdf

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Martin Schröder

ANTWORT VON

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