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Bauvoranfrage (Hessen) nicht innerh. von 3 Mon beschieden, darf ich jetzt so bauen?

| 13. Oktober 2022 17:37 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:15

Eine Bauvoranfrage wurde nicht innerhalb von 3 Monaten beschieden. Darf ich jetzt so bauen, wie es bei der Bauvoranfrage eingereicht wurde?
Was ist mit Fragen, die von mir gestellt wurden? Werden die dann automatisch mit Ja oder Nein beantwortet oder jeweils in meinem Sinne? Vielen Dank.

13. Oktober 2022 | 18:25

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da es nur eine Bauvoranfrage ist, würde ich nicht bauen.
Ausgenommen bei Sonderbauten ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Das steht aber nur bei der Baugenehmigung und nicht beim Bauvorbescheid, zumal nicht einmal ersteres eine Fiktion einer Baugenehmigung beinhaltet.

Anders ist es bei § 65 LBO Hessen - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Liegen bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit

1.
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

2.
von beantragten Abweichungen nach § 73,

3.
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2§ 68 bleibt unberührt.

(2) 1Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

Das gilt zwar damit für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und sogar in Hessen für den Bauvorbescheid, vergleiche§ 76, Bauvoranfrage, Bauvorbescheid, Absatz 2 (Die §§ 57 und 65 bis 74 gelten entsprechend), aber dann gilt nur der Bauvorbescheid mit dem Inhalt der Bauvoranfrage als erteilt, weswegen aber noch nicht gebaut werden kann. Dafür müssen ja noch weiter Voraussetzungen vorliegen, was zu beachten ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2022 | 16:39

Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,
vielen Dank für Ihre freundliche Auskunft.

Ich hatte mich leider nicht präzise ausgedrückt. Ich möchte nicht gleich "losbauen", sondern den Bauantrag entsprechend der (nach der "Genehmigungsfiktion"?) vorliegenden Bauvoranfrage einreichen. D.h. was ist mit Fragen in der BV, die von mir gestellt wurden? Werden die dann automatisch mit Ja oder Nein beantwortet oder jeweils in meinem Sinne? Dies müsste dann alles - so wie in der BV eingereicht - genehmigt werden?

Die Ablehnung meiner Fragen an das Bauamt (obwohl vorher alles ausführlich besprochen und nach den Vorgaben des Bauamtes eingereicht wurde) kam nun auch - wie gesagt zu spät - per Brief. Das Bauamt wird sich ja sicherlich trotz des vorliegenden Fehlers "wehren". Was muss ich tun, um die Genehmigungsfiktion durchzusetzen? Einfach den Bauantrag auf Grundlage des BV einreichen?

Vielen Dank :-)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2022 | 10:15

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Richtig, der Bauvorbescheid gilt mit dem Inhalt der Bauvoranfrage als erteilt, weswegen zwar noch nicht gebaut werden kann und noch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die nicht im Rahmen der Bauvoranfrage durch den somit erteilten Bauvorbescheid geklärt worden sind, was zu beachten ist.
Wenn also die weiteren Voraussetzungen vorliegen, können Sie den Bauantrag so stellen und sich auf den durch das Gesetz fingierten Bauvorbescheid berufen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2022 | 09:56

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