Gerne zu Ihren Fragen:
Müssen wir das akzeptieren? (Vertragsfreiheit? – einseitige Benachteiligung? – eventuell sittenwidrig da das im BGB definierte Schutzinteresse ausgehebelt wird oder sonstiges?
Antwort: Wären die vorliegenden Modalitäten der Abschlagszahlung Inhalte einer AGB, würde ich ohne weiteres darin eine überraschende und mehrdeutige Klausel im Sinne von § 305 c BGB
vermuten.
Da es sich vorliegend aber um einen individuell vereinbaren und unterzeichneten Vertrag über eine Werkleistung handelt, den Sie ja auch selbst so qualifiziert haben…
„Soweit waren wir mit dem offensichtlich sehr transparenten Vertrag sehr zufrieden. Die Baubeschreibung ist detailliert, Zeichnungen wurde unserer Zufriedenheit nach erstellt, Änderungen problemlos eingebracht etc."
…sehe ich hier nur die im obigen Vergleich doch eher eingeschränkte Möglichkeit, über § 242 BGB
nach § 10 Nr. 9 des Vertrages nur die Vereinbarung „Der Bauherr erhält Rechnungen jeweils aufgerundet auf volle tausend Euro + gesetzliche Mehrwertsteuer" wegen Unwirksamkeit anzufechten. Denn in der Tat ist damit der Sinn und Zweck der auch vom Gesetzgeber gewollten Abschlagzahlungen im Werkvertragsrecht/VOB (§ 632 a BGB
) konterkariert.
Sie sollten aber tunlichst zunächst eine einvernehmliche Lösung suchen, weil möglicherweise dem Unternehmer seine „Übersicherung" (ggf. am Schluss sogar ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB
) gar nicht bewusst ist, fordert sie doch gewisse mathematische Qualifikationen, was eben im Bereich der AGB direkt zu Unwirksamkeit nach § 305 c BGB
führen würde.
F.: Falls nein, wie sollten wir uns verhalten? Die ersten Zahlungen haben wir geleistet wie berechnet, die letzten beiden zahlten wir „unter Vorbehalt". Eigenmächtig kürzen auf den korrekten Betrag oder sonstiges?
Antwort: Die Zahlung „unter Vorbehalt ohne Anerkennung eine Rechtspflicht" ist eine gängige und sichere Option, die Ihnen auch etwaige Rückforderungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB
offen hält.
F.: Ist die gesamte Regelung ggf. ungültig und greift damit eventuell die Regelung, dass wir den gesamten Bau mit der Schlussrechnung in einem bezahlen?
Antwort: Hier würde die „Salvatorische Klausel" des § 10 Nr. 9 greifen bzw. äußerstenfalls die gesetzlichen Regeln des Werkvertragsrechs aus dem BGB/VOB zu Anwendung kommen.
Es wird also nur der „überschießende Teil" unwirksam, und die Vereinbarung wird auf das zulässige Maß reduziert. Das könnte dazu führen, dass tatsächlich die Abschlagszahlungen exakt genau nach % zu berechnen sind OHNE die Aufrundung auf Tausenderbeträge.
F.: Desweiteren inkludiert der Gesamtpreis ja auch das Nebengebäude (Doppelgarage mit Abstellraum). Alle Abschlagszahlungen schliessen diese also mit ein. Von der Garage ist aber bis auf die Streifenfundamente noch nichts bezahlt (Das Nebengebäude macht ca. 8% der Gesamtbaukosten aus). Können / sollten wir hier entsprechend kürzen? Unseres Erachtens müsste zum Beispiel das Nebengebäude mit gemauert sein, damit Abschlag 4 berechnet werden kann (es heißt ja immerhin EG-Mauerwerk und nicht EG-Mauerwerk des Wohnhauses.
Antwort: Hier handelt es sich um eine Auslegungsfrage, also, was die Vertragschließenden nach Ansicht eines gut informierten, verständigen Dritten zum Ausdruck bringen wollten. Da tendiere ich in der Tat zu Ihrer Ansicht, dass die Nebengebäude in der Abschlagszahlungsvereinbarung mit einzubeziehen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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