Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. Differenz als Schaden
Zunächst ist festzuhalten, dass die Differenz von EUR 18.000 exorbitant hoch ist.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssen sie damit rechnen, dass der Beklagte die Angmessenheit des Preises von EUR 7.000 für die Außenanlagen- und Pflasterarbeiten bestreiten wird.
Diese Frage kann in diesem Fall nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden.
Angesichts der Höhe des Differenzbetrages sollten Sie davon ausgehen, dass der Preis von EUR 7.000 für die auszuführenden Arbeiten viel zu gering bemessen ist.
2. Vertragsstrafenregelung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe unzulässig - kritisch wird es ab 0,2 % des Auftragswertes pro Arbeitstag in Verbindung mit einer unangemessen hohen Obergrenze.
Der BGH ist im Jahre 2003 von seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Obergrenze von 10% als zulässig erachtet hat, abgerückt und hat nunmehr die Obergrenze bei 5 % festgelegt.
3. Nichtgebuchte Wohnungen als Schaden
Hinsichtlich der nichtgebuchten Wohnungen könnten Sie den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB
als Schaden unter den nachfolgenden Voraussetzungen geltend machen.
Nach § 252 BGB
umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Es ist daher zu fragen, innerhalb welchen realisttischen Zeitraums die Wohnungen hätten vermietet werden können.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen ausreichend beantwortet habe. Sie werden jedoch nicht umhinkommen, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen
Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Morgen Herr Rechtsanwalt Roth,
vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort, die meine Befürchtungen bestätigt, mein Anwalt vor Ort allerdings nicht teilt. Ihm scheint es wichtig zu sein diesen Prozess zu führen. Warum stelle ich mal dahin.
Es ist als tatsächlich zu befürchten, das ich u.U dafür verantwortlich bin, dass der Auftragnehmer zu niedrig angeboten hat? Ich denke es wäre müsig einen Sachverständigen zu bauftragen. Es ist mit Bauleistungen ja wie mit vielen Waren, es kommt darauf an wer wie kalkuliert. Die Folgeangebote lagen dann auch zwischen 25.000 und 40.000 Euro. Was ja auch eine ganz nette Differenz ist.
Einen schönen Sonntag wünsche ich Ihnen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Falle eines Rechtsstreites muss die Frage der Angemessenheit geklärt werden. Dies kann nur durch einen Sachverständigen erfolgen.
Da der Streitwert relativ hoch ist, ist ein solches Mandant für jeden Rechtsanwalt lukrativ (Anwaltskosten bei einem Streitwert von EUR 25.000 = EUR 2.401,00).
Ihr Anwalt ist aber aufgrund des Mandatsverhältnisses verpflichtet über die Erfolgsaussichten eines Prozesses und die damit verbundene Kostenfolge aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -