Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, Sie können nach der Insolvenzordnung ggf. Folgendes in die Wege leiten:
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund (dazu unten) glaubhaft macht. War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
Zum Eröffnungsgrund:
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Im Wege dessen ließen sich durchaus Auskunftsrecht durchsetzen.
Nach § 810 BGB
- Einsicht in Urkunden - (oder als vertragliche Nebenpflicht) gilt:
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,
- wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet
oder
- in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist
oder
- wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Ob das aber auf alle von Ihnen genannten Unterlagen zutrifft, muss leider bezweifelt werden.
Jedoch wird hier eh ohne Gerichtstitel (gerichtet auf Zahlung Ihrer Rechnungen oder nur Auskunft) kaum etwas zu machen sein.
Im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung (Offenbarungseid) müssten dann aber spätestens Unterlagen vorgelegt werden, die über die Vermögenslage Auskunft geben.
Insofern haben Sie diese Möglichkeit.
2.
Zum Ausblieben der Zahlungen:
Sie können sich auf (eine gesetzliches/ein vertraglich vereinbartes) Zurückbehaltungsrecht berufen.
Schon bei einem Vertrag ohne Einbeziehung der VOB/B stellen die §§ 273
, 320 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zur Verfügung, wenn der Auftraggeber die Abschlagsrechnungen nicht rechtzeitig zahlt. Er darf dann die Arbeiten einstellen.
Bei einem Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B können die Arbeiten auf Grundlage des § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B
eingestellt werden.
Vorab hat der (Sub-)Unternehmer jedoch dem Auftraggeber nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz l VOB/B
zu setzen (auch Verzugsschadensersatz und –zinsen kommen daneben in Betracht). Außerdem hat er die Arbeitseinstellung anzudrohen; dieses ungeachtet des Umstandes, dass § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B
diesbezüglich keinerlei Ausführungen enthält.
Das somit geltende Zurückbehaltungsrecht gilt solange, bis vollständig gezahlt worden ist.
Fraglich ist natürlich, ob unter solchen Umständen das Vertragsverhältnis noch weiter fortgesetzt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 05.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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