Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner ersten Einschätzung besteht durchaus die Möglichkeit, solche Nachweise zu verlangen.
Dieses folgt zu Einem aus einer vertraglichen Nebenpflicht nach §§ 631 ff. BGB
in Verbindung mit § 242 BGB
und zum anderen nach § 810 BGB
- Letzteren zitiere ich Ihnen wie folgt:
insicht in Urkunden
In"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist"
Die zuletzt genannte Alternative ist hier gegeben.
Es heißt, eine schriftliche Dokumentation zu den Fenstern ist Ihnen zur Verfügung zu stellen, also die vom Hersteller.
Ein Nachweis über die Mängelfreiheit der Fenster kann aber nicht verlangt werden.
Das es aber hier um die Frage der Isolierung an sich geht und eine besonders guter Isolierfähigkeit (Ug-wert = 0,6) vertraglich vereinbart wurde, ist dieses auch nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hestenberg,
zunächst einmal vielen Dank für diese Antwort. Ich verstehe jetzt, dass die Möglichkeit besteht, einen Nachweis, wie von Ihnen beschrieben, zu verlangen.
Heißt dieses dann aber auch, dass ich die Rate nicht bezahlen muss bis der Nachweis zur Verfügung gestellt wird? Wenn der Nachweis nur „irgendwann einmal" zur Verfügung gestellt wird, dann wäre er ja im Sinne der Prüfung des Gegenwertes vor Ratenzahlung nicht mehr nützlich.
Entschuldigung, wenn ich hier etwas langsam bin, aber dieser Zusammenhang ist mir aus Ihren Ausführungen noch nicht ganz klar geworden.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe das in der Tat noch nicht richtig herausgestellt, entschuldigen Sie.
Sie können die Ratenzahlung verweigern, sofern hier keine Nachweise vorliegen, das geht.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt