Sehr geehreter Fragesteller,
eingangs möchte ich festhalten, dass Ihnen ohne die Kenntnis etwaig testamentarisch vorgenommener Verfügungen Ihrer Ehefrau lediglich Grundsätzlichkeiten aufgezeigt werden können, die Ihnen allerdings durchaus weiterhelfen dürften.
Ohne eine gewillkürte Erbfolge (z.B. Testament) gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers nach dem Gesetz auf seine Familie übergeht, nämlich auf seinen Ehegatten und seine nächsten Verwandten (Palandt, BGB, Einl. v. § 1922 BGB
, Rn. 3). Insoweit bestimmt § 1922 Abs. 1 BGB
, dass im Erbfall das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Bei einem Bauspardarlehen tritt der Erbe (bzw. mehrere Erben als Miterben) in das Rechtsverhältnis zur Bank ein und "ersetzt" quasi die Stellung des Erblassers. Soweit Miterben existieren, können die Erben über das Bauspardarlehen nur gemeinschaftlich verfügen, vgl. § 2044 Abs. 1 BGB
. In diesem Zusammenhang möchte ich gerne auch auf § 1931 Abs. 2 BGB
verwiesen, wonach der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft erhält, wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung (§§ 1924
, 1925 BGB
) noch Großeltern vorhanden sind.
Dies vorausgeschickt dürfte es sich mit dem Bauspardarlehen Ihrer Ehefrau wie folgt verhalten. Sie dürften gem. § 1922 Abs. 1 BGB
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten Ihrer Ehefrau eingetreten und somit Darlehensnehmer sein (soweit es keine Miterben gibt, siehe oben). Das Bauspardarlehen können Sie nun vorzeitig kündigen. Ob in diesem Falle eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, hängt davon ab, was mit Ihrer Ehefrau beim damaligen Vertragsschluss vereinbart wurde. Häufig wird beim Bauspardarlehen im Gegensatz zu einem Baufinanzierungsvertrag seitens der Bausparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Ein Blick in die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) ist daher empfehlenswert.
Das OLG Schleswig (Az. 5 U 106/03
) entschied in einem Fall, in dem die Bedingungen eines Vorausdarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung vorsahen, die Einzelheiten zur Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag unter der Überschrift "Kosten und Gebühren" jedoch nicht mit aufgeführt waren und zur Rückzahlung lapidar bestimmt wurde "Das Bausparsofortdarlehen wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst", dass der Darlehensnehmer nicht mit einer Vorfälligkeitsentschädigung habe rechnen müssen. Vor allem die Rückzahlungsregelung erwecke beim unbefangenen Leser den Eindruck, dass für den Zeitpunkt der Zuteilung und Auszahlung des Bauspardarlehens auch ein Recht zur Tilgung des Vorausdarlehens verbunden sei. Diesen Eindruck könne die Bank nicht durch andere Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder zurücknehmen.
Mangels Einsicht in den Bauspardarlehensvertrag und die diesem zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann hier keine sachgerechte Auskunft über eine etwaige Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Ihre Schilderung, Ihre Ehefrau sei Darlehensnehmerin und Sie seien Gesamtschuldner, ist ein wenig irritierend. Soweit Sie und Ihre Ehefrau Gesamtschuldner sind, so dürften Sie in der Regel auch Darlehensnehmer sein. Dabei kommt es natürlich auf den konkreten Darlehensvertrag an. Möglicherweise meinten Sie, dass Sie deshalb mit Ihrer Ehefrau zusammen als Gesamtschuldner haften, da Sie Bürge sind, oder Sie haben einen Schuldübernahmevertrag mit der Bank geschlossen.
Abschließend möchte ich Ihnen empfehlen, sich schnellstmöglich mit der Bank in Verbindung zu setzen, die Situation zu schildern und alles Weitere mit dem Bankberater zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Laut Darlehensvertrag ist meine Frau Darlehnsnehmer.Ich bin Gesamtschuldner da wir Gütertrennung in einem Ehevertrag geschlossen haben. Ich bin durch gemeinschaftliches Testament alleiniger Vollerbe.
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit Sie – wie Sie sagen – alleiniger Vollerbe geworden sind, haben Sie das Bauspardarlehen „übernommen" und sind nunmehr Vertragspartner der Bank. Für die rechtliche Beurteilung Ihrer Fragen verweise ich auf meine obigen Ausführungen.
Für Ihre Bewertung möchte ich mich vielmals bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt