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Baurechtliche Situation Gartenhaus

28. April 2021 11:27 |
Preis: 100,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gartenhäuser, die dem Freizeitaufenthalt dienen, bedürfen in Schleswig-Holstein einer Baugenehmigung.

Wir haben in Ladelund (SH) vor einem Jahr ein Einfamilienhaus gekauft. Baujahr 1996 mit Erweiterung 2001. Auf dem Grundstück befindet sich ein massives Gartenhaus mit folgenden Massen: L 4.5 m; B 3.5 m; H 2.5 m.

Laut Kaufvertrag sind zu diesem Gartenhaus keine Unterlagen vorhanden. Unser Makler vermutet, dass das Gartenhaus seinerzeit nicht baubewilligt worden ist.
Das Gartenhaus verfügt über elektrischen Strom, aber nicht über Wasser, Abwasser und Heizung.

Wir möchten das Gartenhaus als Unterkunft für private und später auch touristische Gäste nutzen.

Unsere Fragen:

Empfehlen Sie uns im Lichte der geplanten Nutzung, die Rechtslage bei der Bewilligungsbehörde zu klären? Oder wecken wir damit unnötig schlafende Hunde?

Wird für diese Baute eine Baubewilligung benötigt und wenn ja, kann der Bau nachträglich bewilligt werden?

Haften wir als neue Eigentümer für einen allfälligen rechtswidrigen Zustand? Welche Risiken gehen wir ein, wenn sich herausstellt, dass rechtswidrig eine Baubewilligung fehlt?

28. April 2021 | 14:47

Antwort

von


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37085 Göttingen
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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Gartenhaus ist ein Gebäude mit Aufenthaltsraum im bauordnungsrechtlichen Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). Das Bauvorhaben war nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt, sondern es bedarf (auch heute noch) der Baugenehmigung.

Das Gartenhaus darf nicht zum eigenen Wohnen oder Ferienwohnen für Touristen genutzt werden. Ein solches wäre leider nicht genehmigungsfähig.

Sie können und sollten nachträglich eine Baugenehmigung beantragen, wobei das Gartenhaus als Nebenanlage zum Wohngebäude fungiert. Für den Schwarzbau der Verkäufer können Sie nichts - ein Bußgeld droht Ihnen insoweit nicht.

Sie müssen aber damit rechnen, dass die Bauaufsichtsbehörde ohne vorhandene Baugenehmigung in einem bauordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gegen Sie die Nutzung untersagen oder Sie zum Einreichen prüffähiger Bauvorlagen zwingen wird. Als neue Grundstückseigentümer sind jetzt Sie dafür verantwortlich, dass auf Ihrem Grundstück alle Vorschriften des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

ANTWORT VON

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