Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie werden das Urteil vom 13. November 2012 – 7 K 1132/09
–meinen. Es ist in der Tat so, dass es auf die objektive Eignung des Raumes als Aufenthaltsraum ankommt. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (§ 2 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO). Objektiv geeignet ist der Raum als Aufenthaltsraum, wenn er die zwingenden Anforderungen des § 47 BbgBO einhält. Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift wird man allerdings erweiternd dahingehend auslegen müssen, dass damit auch Aufenthaltsräume in anderen Gebäuden als Wohngebäuden gemeint sind. Die strengeren Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 gelten nur für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 aufwärts.
Das Gartenhaus ist ein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 BbgBO). Wenn es die übrigen Anforderungen des § 47 BbgBO erfüllt, insbesondere hinsichtlich der Lichtverhältnisse, enthält das Gartenhaus einen Aufenthaltsraum, der zur Genehmigungsbedürftigkeit führt. Ich halte die Aussage der Behörde daher für richtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Anwalt,
dies würde demnach bedeuten, dass gem. Baurecht gar keine Mindesthöhe für Aufenthaltsräume in den Gebäudeklassen 1 + 2 mehr besteht. Dies kann ich mir nicht vorstellen. Dann könnte ein Aufenthaltsraum theoretisch auch nur 1,80 m hoch sein?
In der „alten" BBgBO wurde in § 40 Abs. 1 ein grds. Wert von ebenfalls 2,40 m angesetzt, der mind. in der Hälfte des Wohnraumes erreicht werden musste.
Was sollte der Grund sein, diese Regelung für die genannten Gebäudeklassen aufzuheben ?
Mit frdl. Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Brandenburgische Bauordnung gibt keine Mindestgröße der Aufenthaltsräume in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mehr vor. Die Vorgabe einer Mindesthöhe von 2,40 m wurde im Zuge einer Deregulierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften für die meisten Wohngebäude aufgegeben. Das hat seinen Grund darin, dass es bautechnische Standards für gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen in Aufenthaltsräumen gibt, die von den Entwurfsverfassern (Architekten) als bautechnische Standards ohnehin zu beachten sind. Gegen eine Unterschreitung der lichten Mindesthöhe von 2,10 m bestehen dabei grundsätzliche Bedenken.
Sie können natürlich auch versuchen, aus dem diesbezüglichen Schweigen des § 47 BbgBO heraus zu argumentieren, dass die Mindesthöhe von 2,40 m für alle Aufenthaltsräume gelten muss, die in dieser Vorschrift nicht genannt sind.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt