Guten Morgen,
unabhängig von dem weiteren Vorgang möchte ich Ihnen vorab raten, die Gewerbeanmeldung mit einem etwas anderen Tätigkeitsschwerpunkt vorzunehmen. Wenn Sie sich hier auf einen Internetversand von Waren aller Art, deren Versendung nicht speziell genehmigungspflichtig ist, konzentrieren, haben Sie das scheinbar an Ihrem Wohnort noch Anrüchige des Erotikhandels schon einmal aus dem Weg geräumt.
Problematisch ist in Ihrem Fall die Stellungnahme des Bauamtes. Dieses muß, auch wenn nur eine teilgewerbliche Nutzung vorliegt, die Nutzung nach der Zweckentfremdungsverordnung genehmigen. Da ich Ihren Wohnsitz noch nicht kenne, sollten Sie vorab prüfen, ob die Zweckentfremdungsverordnung für Sie überhaupt gilt, da diese nur noch in einzelnen Gemeinden gilt.
Eine Auflistung finden Sie unter
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnungswesen/recht/zweckentfremdung/zwev_anlage1.pdf
Wenn die Verordnung für Sie räumlich nicht gilt, ist das Bauamt komplett aus dem Spiel. Sie müßten dann nur bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt Ihr Gewerbe anmelden.
Falls die Zweckentfremdungsverordnung kommt es auf den konkreten Einzelfall an, inwieweit tatsächlich eine Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum erfolgt. Dies dürfte allerdings unproblematisch sein, da Sie selbst den Wohnraum ja weiter als Wohnung nutzen. Sofern das Bauamt dann Ihren Antrag ablehnt, können Sie Widerspruch bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Die Begrenzung auf Studenten spielt für die Nutzung keine Rolle. Dies betrifft allein das Verhältnis zwischen dem Bauamt und Ihrer Vermieterin. Haben Sie ggf. die Möglichkeit, sich als Student formell zu immatrikulieren, um dem Bauamt auch hier den Zahn zu ziehen ?
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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