Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hat ein Nachbar von einer erteilten Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt oder hätte er von dieser sichere Kenntnis erlangen können, etwa durch Baubeginn, beginnt für ihn die einjährige Klagefrist in analoger Anwendung des § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach gilt das Klagerecht als verwirkt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann theoretisch jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung gestellt werden. Spätestens ab Errichtung des Rohbaus fällt aber das Rechtsschutzinteresse weg, und der Antrag wird unzulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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37085 Göttingen
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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank,
dh also die Kenntnisnahme im Rahmen der Akteneinsicht beim Bauordnungsamt setzt die einjährige Klagefrist in Gang, richtig?
Besten Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist korrekt. Wenn Sie die Baugenehmigung in der Akte sehen, haben Sie sichere Kenntnis bekommen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt