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Baurecht NRW

23. Juni 2021 11:23 |
Preis: 28,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


17:17

Zusammenfassung

Hat ein Nachbar von einer erteilten Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt oder hätte er von dieser sichere Kenntnis erlangen können, etwa durch Baubeginn, beginnt für ihn eine einjährige Rechtsbehelfsfrist.

Hallo,

ich habe (wirklich) nur zwei einfache Fragen:

Neben unserem Haus (in NRW) soll gebaut werden. Nur durch Akteneinsicht im Bauamt haben wir Kenntnis von der Baugenehmigung, wir haben sie ansonsten nie erhalten. Welche Klagefrist gegen die Baugenehmigung gilt?

Kann der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Klage nach Klageerhebung noch jederzeit gestellt werden?

Vielen Dank

23. Juni 2021 | 12:12

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hat ein Nachbar von einer erteilten Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt oder hätte er von dieser sichere Kenntnis erlangen können, etwa durch Baubeginn, beginnt für ihn die einjährige Klagefrist in analoger Anwendung des § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach gilt das Klagerecht als verwirkt.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann theoretisch jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung gestellt werden. Spätestens ab Errichtung des Rohbaus fällt aber das Rechtsschutzinteresse weg, und der Antrag wird unzulässig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2021 | 17:08

Vielen Dank,

dh also die Kenntnisnahme im Rahmen der Akteneinsicht beim Bauordnungsamt setzt die einjährige Klagefrist in Gang, richtig?

Besten Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2021 | 17:17

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist korrekt. Wenn Sie die Baugenehmigung in der Akte sehen, haben Sie sichere Kenntnis bekommen.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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