Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 Nr. 11 b BauO NRW sind nur geringfügige Änderungen an einer Decke, die die Statik nicht berühren, verfahrensfrei. Mit "nicht berühren" ist gemeint, dass die Statik nicht nur gewahrt bleibt, sondern gar nicht beeinflusst wird. Das könnte etwa für eine Kabeldurchführung gelten, nicht aber für einen Durchbruch der von Ihnen geplanten Art. Gegen die Geringfügigkeit spricht deutlich, dass offenbar Veranlassung für einen statischen Nachweis bestand.
Demnach wäre das Vorhaben nicht verfahrensfrei.
Fraglich ist allerdings, ob das dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die heutige Regelung der BauO NRW 2018 ist Nachfolger der Regelung in § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2000. Dort war auch eine nicht geringfügige Änderung einer Decke verfahrensfrei, wenn ein statischer Unbedenklichkeitsnachweis vorlag - wie bei Ihnen. Demnach wäre das Vorhaben verfahrensfrei gewesen.
Die Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz ist wohl so zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Regelung lediglich an einen anderen Standort im Gesetz verschieben wollte, ohne sie inhaltlich zu verändern. Da ist wohl im Gesetzgebungsprozeß ein Teil des Gesetzestextes verloren gegangen, wie auch an anderen Stellen der neuen BauO. Verbindlich und maßgeblich ist nun aber der Wortlaut des geltenden Gesetzes.
Sie können also nicht von Verfahrensfreiheit ausgehen. Aber fragen Sie mal bei der für Sie zuständigen Bauaufsicht nach, wie die Frage dort beurteilt wird. Es könnte inzwischen eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung zu dieser Frage geben.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Mit besten Grüßen