Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ich muß in Ihrem Fall einschränkend darauf hinweisen, daß eine endgültige Beurteilung des von Ihnen erwähnten Vorvertrages natürliche ohne Kenntnis des genauen Vertragsinhalts nicht möglich ist.
Dennoch kann man bereits einige Aussagen treffen: Im BGB gibt es keine genaue rechtliche Definition des Vorvertrags oder eines Letters of Intent.
Zum Teil sind mit solchen Verträgen lediglich Absichtserklärungen ohne konkrete rechtliche Bindung gemeint. Der genaue Inhalt der Verpflichtung ergibt sich aus dem konkreten Vertragsinhalt.
Nach dem von Ihnen erwähnten Vorvertrag scheint eine Bindung vorgesehen zu sein, da Sie angeben –wenn ich Sie hier richtig verstanden habe - es sei eine Forderung von 10% vereinbart, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten bzw. keinen Kaufvertrag abschließen. Dies erscheint ungewöhnlich, da anscheinend wichtige Vertragsteile wie Finanzierung, Grundstückserwerb noch nicht abgeschlossen sind.
Eine solche Regelung erscheint in hohem Maße bedenklich und ich habe große Zweifel, daß eine derartige Entschädigungregelung rechtmäßig ist.
Der Grund ist folgender: Der von Ihnen zitierte § 649 BGB
setzt normalerweise einen abgeschlossenen Werkvertrag voraus. Selbst wenn ein derartiger Vertrag abgeschlossen ist, sieht das Gesetz bei einer Kündigung des Bestellers regelmäßig lediglich eine Zahlung an den Werkunternehmer von 5% vor.
Wenn aber wie offensichtlich in Ihrem Fall eine Forderung von 10% für den Fall festgesetzt wird, daß Sie den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Vertragspartner abschließen, dann läuft dies auf eine Vertragsstrafe für den Nichtabschluß eines Vertrages hinaus.
Eine derartige Vertragsstrafe erscheint mir als eine unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam, insbesondere wenn Sie Verbraucher sind, wovon ich hier ausgehe. Eine moderate Entschädigung könnte lediglich angebracht sein, wenn dem Anbieter schon gewisse Kosten im Hinblick auf den Hauskauf entstanden sind, aber keinesfalls nur aufgrund des Vorliegens eines Vorvertrages.
Daher empfehle ich Ihnen nach vorläufiger Einschätzung eine etwaige Forderung des Anbieters abzulehnen und nicht zu begleichen, auch nicht teilweise, da in diesem Fall immer die Gefahr besteht, daß später weitere Forderungen gestellt werden.
Wenn der Anbieter Ihnen rechtliche Schritte androht sollten Sie den Vertrag durch einen Anwalt überprüfen lassen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
_________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: