Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Baumaterial

3. Juli 2013 11:05 |
Preis: 80€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Guten Tag,
wir haben einen Auftrag zur Erstellung von einem Carport angenommen.
Jetzt erhalten wir die Nachricht von unserem Lieferanten,dass das erforderliche
Material auf Grund von Lieferengpässen nicht rechtzeitig geliefert werden kann.
Wir müssen nun den Montagetermin bei unserem Kunden verschieben.
Kann uns unser Kunde hier "Schwerigkeiten"bereiten?
Gruss

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die gestellte Frage.

zunächst sollte geklärt werden, ob überhaupt ein bestimmter Fertigstellungszeitpunkt vereinbart worden ist.

Beim Verzug des Handwerkers hat der Kunde das Recht, am Vertrag destzuhalten und in einigen Carport-Erbauer den Auftrag zu entziehen und Ersatz für den Schaden zu verlangen, der durch die Verzögerung entstanden ist (z.B. wenn es durch ein anderes Unternehmen nur teuerer zu realisieren ist).

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Leistung kann vom Auftragnehmer nur verlangt werden, wenn er formal in Verzug gesetzt worden ist. Dazu muss er eine Mahnung erhalten und ausdrücklich aufgefordert werden, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Schadensersatz wegen Verzugs kann vom Handwerker aber nur verlangt werden, wenn er die Verzögerung der Arbeit verschuldet hat. Die Beweislast hierfür liegt nicht bei Ihrem Kunden. Sie müssen ggf.die Umstände darlegen, die eine nicht rechtzeitige Ausführung der Arbeit rechtfertigen.Dazu kann die Vorlage der nachricht Ihres Lieferanten ausreichen.

Ihnen kann jedenfalls der Auftrag wieder entzogen werden, wenn der Bau nicht rechtzeitig erbracht wird. Ob Sie die Verzögerung verschuldet haben oder nicht, ist dabei unerheblich. Zuvor muss Ihnen jedoch noch eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer Sie die leistung erbringen können, es sei denn, diese ist auf unabsehbare zeit unmöglich.

Wenn Sie kein Verschulden an dem Lieferengpass trifft, sind die Risiken übersehbar. In der Regel hilft schon ein freundliches Gespräch mit dem Auftragnehmer.Im Ernstfall sollten Sie eine schriftliche Fristsetzung abwarten.Nehmen Sie dann gerne Kontakt zu mir auf.


Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld

T.Asthoff

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER