Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Bauvertrag ist in aller Regel festgelegt, welche Reihenfolge für den Vertragsinhalt maßgebend sind und das spielt natürlich die Baubeschreibung eine große Rolle, weil dort regelmäßig der Vertragsinhalt näher dargestellt ist und dieses im Bauvertrag auch so steht.
Ansonsten sind natürlich alle Einzelfallumstände und unter Umständen sogar mündliche Abreden maßgeblich, sofern man dieses beweisen kann.
Wenn sich also nachweisen ließe, dass die Kamera im Rahmen der Bauausführung und damit auch auf Grundlage des Bauvertrages bei Ihnen verbaut wurde und dieses mangelhaft geschah, so lassen sich durchaus Ansprüche daraus ableiten.
Denn dann wurde der Vertrag einvernehmlich erweitert, wobei es dann voraussichtlich missbräuchlich wäre, wenn sich der Bauunternehmer auf die mangelnde Schriftform berufen würde oder aber man direkt davon ausgehen kann, dass dieses ein gesondert ausgeführtes Gewerkschaften ist, was auf mündlicher Grundlage zusätzlich ausgeführt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. In dem folgenden Punkt hätte ich jedoch noch gerne etwas Klarheit:
Sie schreiben, "Wenn sich also nachweisen ließe,...", könnten Ansprüche bestehen. Der Kernpunkt meiner Frage war jedoch, ob bzw. wie stark ein derartiger Nachweis dadurch erschwert wird, dass die Kamera in der Baubeschreibung nicht explizit erwähnt wird? (Die Gegensprechanlage, deren Teil sie ist, ist in der Baubeschreibung aufgeführt.)
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte gerne wie folgt:
Sie schreiben ja, dass die Gegensprechanlage ein Teil der Kamera ist, und diese in der Baubeschreibung aufgeführt sei. Das ist auf jeden Fall hilfreich, zumal beides dann zusammen einheitlich ausgeführt wurde. Das ist durchaus als einheitliches Überwachungssystem zu verstehen und das reicht meines Erachtens nach als Nachweis aus. Die Schlussfolgerung hinsichtlich des Umstandes, dass die Kamera ebenfalls Vertragsbestandteil ist, ist somit naheliegend und nicht weit und damit der Nachweis auch nicht allzu schwer.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt