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Baulast - Grenzabstand unterschritten - Nachbar fordert Wertminderung

| 11. März 2011 14:14 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Zusammenfassung

Ist ein nachträglicher Eintrag in das Baulastenverzeichnis nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich?

Ja, die Belastung eines Grundstücks ist immer nur mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich, soweit dies nicht durch einen öffentlichen Bescheid erfolgt.

Guten Tag,
mein Nachbar weist mich darauf hin, dass mein Haus nach der Bauordnung zu dicht an der Grenze steht und es keinen Eintrag im Baulastverzeichnis hierzu gibt. Dieses wurde durch ihn beim Kauf eingesehen. Er macht jetzt eine "erhebliche Wertminderung" seines Grundstückes geltend.
Mein Haus steht an der Stelle seit 1935 (!) der Nachbar hat das Grundstück in 2010 gekauft.
Der Abstand zwischen Haus und Grundstück beträgt ca. 2,5 Meter.
Dazu folgende Fragen:
- Ist ein nachtäglicher Eintrag in das Baulastenverzeichnis nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich?
- Welche Folgen hat eine Anzeige des Nachbarn beim Bauamt für mich?
- Wird eine Wertminderung ggf. von einen Gericht festgelegt und in welcher Größenordnung bewegt sie sich?


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1: Ist ein nachtäglicher Eintrag in das Baulastenverzeichnis nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich?

Die Belastung eines Grundstücks ist immer nur mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich, soweit dies nicht durch einen öffentlichen Bescheid erfolgt.

Aber:
Selbst wenn der Grenzabstand nach heutigen Vorschriften nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde, so sagt das doch gar nichts darüber, ob es nicht früher einmal "vorschriftsmässig" war. Deshalb ist ein baulicher Zustand (einschl. Nutzung) im Bereich der Nachbargrenze, der den geltenden Abstandflächenvorschriften nicht – mehr - entspricht, dann "legal" und rechtmässig, also unangreifbar, - wenn und soweit dafür formeller Bestandsschutz (d.h irgendeinmal seit 1935 wäre der Abstand normgerecht gewesen) oder auch materieller Bestandsschutz (es liegt eine Baugenehmigung aus dem Zeitraum seit 1935 vor) beansprucht werden kann.

Das heißt in diesem Fall: Eine Änderung oder Beseitigung - auch bei nachbarlichen Abwehrbegehren - kann seitens der Bauaufsichtsbehörde im Regelfall nicht mit Erfolg gefordert werden.

Der jetzige Zustand ist also für die Dauer der bestandsgeschützten Nutzung und der Instandhaltung geschützt.


Frage 2: Welche Folgen hat eine Anzeige des Nachbarn beim Bauamt für mich?

Aus den vorgenannten Gründen dürfte eine Anzeige beim Bauamt wohl keine Auswirkungen haben.



Frage 3: Wird eine Wertminderung ggf. von einen Gericht festgelegt und in welcher Größenordnung bewegt sie sich?

Eine Wertminderung kommt daher aus den genannten Gründen ebenso nicht in Betracht.



Sollte der Nachbar auf seinem Anspruch beharren, so kann ich Ihnen nur anbieten, dann für Sie tätig zu werden, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2011 | 18:39

Guten Tag,
ich habe mit meinem Nachbarn gesprochen um einen Rechtsstreit zu vermeiden, leider zeigt sich dieser von den Argument, dass das Haus Bestandsschutz genießt unbeeindruckt und weist auf erfolgte Umbaumaßnahmen hin. Das Haus wurde soweit ich das aus den Unterlagen ersehen kann 1982 umgebaut. Dabei erhielt die der Grundstückgrenze zugewandte Seite eine neue Fassade. Wobei ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ob sich durch verstärkten Wärmeschutz der Bauabstand weiter verringerte (es handelt noch immer um ca. 2 Meter Abstand). Es erfolte auch ein Anbau der allerdings nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze und hat mehr als 3 Meter Abstand. Hier meine Frage. Ändert dieses was an der Rechtseinschätzung?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2011 | 09:38


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn der Umbau 12982 genehmigt war ändert sich nichts.

Soweit der Umbau und genehmigt und rechtswidrig war, hätte der Nachbar vom Grundsatz her einen Anspruch auf Beseitigung gemäß § 1004 BGB .

Allerdings ist hierbei die Verjährungsproblematik zu beachten. Nach der Gesetzeslage bis 2004 betrug die Verjährungsfrist dafür 30 Jahre, wäre als 2013 verjährt.

Nach der Gesetzesänderung 2004 beträgt diese aber nunmehr lediglich noch drei Jahre bzw. 10 Jahre. Da der frühere Eigentümer des benachbarten Grundstücks aber ja Kenntnis von den Umbaumaßnahmen hatte, scheidet die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB aus und es verbleibt bei der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB . Diese hätte am 1.1.2005 begonnen und endet somit am 31.12.2008.

Damit wäre ein entsprechender Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz verjährt, so ferner denn je bestanden hätte.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. März 2011 | 12:05

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