Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. ) Die Baulast erlaubt Ihnen grundsätzlich, das benachbarte Grundstück zu überfahren, um Ihr Haus zu erreichen. Sie stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Nachbarn gegenüber der Baubehörde dar, die Nutzung seines Grundstücks in der beschriebenen Weise zu dulden. Allerdings kann aus der Baulast kein direktes privatrechtliches Nutzungsrecht abgeleitet werden.
2. ) Der Besitzer des Nachbargrundstücks ist nicht automatisch dazu verpflichtet, eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Eine solche Eintragung würde allerdings ein privatrechtlich durchsetzbares Wegerecht begründen. Es könnte daher in Ihrem Interesse liegen, den Nachbarn zur Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu bewegen.
3. ) Ob Sie vom Verkäufer oder Notar auf die fehlende Grunddienstbarkeit hätten hingewiesen werden müssen, hängt von den genauen Umständen des Falles ab. Grundsätzlich haben sowohl der Verkäufer als auch der Notar eine Aufklärungspflicht. Ob diese verletzt wurde, kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden. Eine Anfechtung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa bei arglistiger Täuschung oder wesentlichen Irrtümern. Hierzu sollten Sie sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen und des vollständigen Sachverhalts anwaltlich beraten lassen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann und lediglich eine erste Orientierung bietet.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrte Frau Stadler,
vielen Dank für Ihre rasche und informative Antwort.
Zu der Antwort 1. hab ich noch eine Nachfrage:
Das Baulasten öffentlich-rechtlich und nicht privat-rechtlich sind hatte ich bereits nachgelesen.
Da die Baulast öffentliches Recht gegenüber der Baubehörde ist, bedeutet dies nicht, dass der Weg nur von öffentlichen Fahrzeugen (Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, etc.) genutzt werden darf, sondern erlaubt die Baulast also auch für uns die Private Nutzung um unser Haus zu erreichen?
Bezüglich einer Eintragung der Grunddienstbarkeit werden wir uns auf jeden Fall noch bemühen, nur der Besitzer ist sehr schwer zu erreichen, bzw. reagiert nicht auf unsere Kontaktaufnahmen. Deshalb sammeln wir gerade erste Informationen für die Situation.
Ich bedanke mich vielmals und wünsche Ihnen noch einen guten Sonntagabend.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Der öffentlich-rechtliche Charakter der Baulast bedeutet, dass das gegenüber jedermann gilt. Aber das ist keine direkte rechtliche Beziehung zwischen Ihnen und dem Eigentümer des anderen Grundstücks. Das kann nur die Eintragung in das Grundbuch geben.
Sie dürfen aber auch aufgrund der Baulast den Weg nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-