Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage,
"Wie hoch dürfen die Hecken nun maximal sein und sind wir jetzt verpflichtet die Hecke zu entfernen, weil die 50cm nicht eingehalten sind?",
wie folgt beantworten.
In Art. 47 Abs. 1 AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist festgelegt:
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken [...] in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden."
Der Grenzabstand wird gemessen "bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe". (Art. 49 AGBGB)
Da ein Maschendrahtzaun besteht, liegt keine Mauer oder "sonstige dichte Einfriedung" (Art. 50 Abs. 1 S. 1 AGBGB) vor, bei denen kein Grenzabstand einzuhalten wäre.
Der Nachbar kann also zunächst verlangen, dass der Abstand der Hecken mindestens 50 Zentimeter beträgt.
Sind die Hecken höher als zwei Meter muss der Abstand mindestens 2 Meter betragen.
Das beinhaltet auch das Entfernen/ die Beseitigung, grundsätzlich.
Art. 52 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AGBGB bestimmen jedoch:
"Der Anspruch auf Beseitigung eines d[en] Art. 47 [...] verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren."
Sie sind nicht verpflichtet, die Hecken zu entfernen, wenn der Anspruch der Gegenseite auf EInhaltung des Grenzabstandes verjährt ist und Sie sich auf die Verjährung berufen.
Sie müssen aber beweisen, dass die Hecken bereits seit mindestens fünf Jahren den Grenzabstand nicht einhalten.
Verjährung beginnt erst mit Ende des Jahres, in dem die Hecken entgegen Art. 47 AGBGB gepflanzt bzw. "gehalten" wurden und der Nachbar davon Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte mussen (Art. 52 Abs. 1 S. 2 AGBGB).
Die Hecken dürfen maximal zwei Meter hoch sein, wenn sie noch keine 5 Jahre höher als diese zwei Meter sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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