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Baukredit vom unterhaltsrelvanten Einkommen abziehbar?

23. Januar 2012 16:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!. In Kürze muss ich einen 10 jahre alten Baukredit anschlussfinanzieren. Um bis zum Renteneintritt schuldenfrei zu sein, beträgt die monatliche Rate dann noch 10 Jahre lang ca. 936 Euro. Mit der zu erwartenden Rente in 11 Jahren könnte ich auch geringere Raten kaum zahlen. Ich habe das Haus seinerzeit für meinen leiblichen Sohn und meine 4 Stiefkinder recht groß bauen müssen. Allerdings in einem völlig normalen Rahmen. Nun könnte es passieren, dass mein 19 jähriger nicht bei mir lebender Sohn in zwei Jahren auf die Idee kommt, im Anschluß an seine derzeit laufende Ausbildung zu studieren und von mir erhöhten Unterhaltsbedarf einzufordern. Die Kindesmutter ist bei der Einschaltung eines Anwaltes stets sehr behilflich... Ich möchte nun vor Abschluß einer Anschlußfinanzierung wissen, ob sich die Kreditbedienung mildernd auf meine Unterhaltspflicht auswirkt. Ich könnte sonst den Kredit nicht in der Höhe bedienen und müsste das Haus mit erheblichem Verlust verkaufen. Mein Sohn hat vor und nach dem Hausbau bei mir und meiner zweiten Frau gelebt. Das Haus wurde auch für ihn so groß gebaut. Und er wird später die Hälfte erben. Steht die Pflicht zur Finanzierung eines Anschlußstudiums über der eigenen Existenzsicherung? Ich verdiene ca. 2.700 Euro netto

23. Januar 2012 | 17:44

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung müsste zunächst einmal geprüft werden, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch nach der Ausbildung besteht.

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Nach Abschluss der Ausbildung wäre diese Verpflichtung eigentlich erfüllt.

Die Rechtsprechung billigt aber einen Unterhaltsanspruch in den Fällen Abitur-Lehre-Studium zu, wenn ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang besteht. Das klassische Beispiel ist die Banklehre nach dem Abitur und ein daran anschließendes betriebswirtschaftliches Studium. Demgemäß wäre zunächst einmal zu klären, ob überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch besteht.

Sollte dieses der Fall sein, dürfte nach der derzeitigen Rechtslage und der derzeitigen Rechtsprechung die Anrechung der Darlehendverbindlichkeiten in Betracht kommen. Dem Sohn sind Sie nicht mehr gesteigert zum Unterhalt verpflichtet. Insoweit sind die Anforderung an die Anrechung von Verbindlichkeiten differenzierter zu betrachten.

Da das Haus offenbar bereits vor geraumer Zeit erworben wurde, halte ich eine Anrechnung nach derzeitigen Gesichtspunkten für gerechtfertigt.

Allerdings wird Ihr Sohn erst in zwei Jahren ein Studium aufnehmen. Ich gehe zwar nicht davon aus, aber auszuschließen ist nicht, dass sich die Rechtsprechung in diesem Punkt ändern könnte.

Nach der Systematik des Unterhaltsrechts dürfte aber auch dann noch eine Anrechnung in Betracht kommen, zumal Ihr Sohn seinerzeit bei Ihnen gelebt hat und der Hauserwerb auch seine Interessen berücksichtigte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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