Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist Grundlage das Haushaltsgesetzes 2018. Die Ausgestaltung ist jedoch mehr als dürftig, da konkret gesetzlich nicht alle Regelungen festgelegt wurden und nach und nach nachjustiert werden. Normalerweise enthalten Gesetzesänderungen stets den Hinweis, ab wann diese gelten - da es hier zu einer Änderung des Merkblattes gekommen ist, müssen Sie erstmal folgendes unternehmen: fristwahrend Einspruch einlegen und zur Mitteilung der Grundlage der Abänderung auffordern. Gab es diese Regelung bereits vorher und war nur nicht im Merkblatt enthalten, so gilt das Gesetz. War es nicht so, so, kann sich ggf. ein Gerichtsverfahren lohnen. Leider gibt es aufgrund der geringen Laufzeit des Baukindergeldes so gut wie keine Gerichtsentscheidungen - die werden nach und nach kommen.
Daher vorsorglich Einspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe allerdings noch eine Verständnisfrage zum Einspruch:
In der Drucksache 19/6940 des Deutschen Bundestages heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP (Seite 8, Frage 23) auf die Frage "Ist es möglich, gegen den abschließenden Förderbescheid Rechtsmittel einzulegen?":
"Ein formalisiertes Widerspruchsverfahren ist nicht vorgesehen. Antragsteller und Fördernehmer können bei Streitigkeiten über sie belastende Entscheidungen der KfW die ordentlichen Gerichte anrufen."
Verwechsele ich hier nur Widerspruch und Einspruch und kann diesen dennoch erfolgreich einlegen?
Eigentlich heißt es im Verwaltungsrecht und Steuerrecht ja Einspruch - wenn dies ausgeschlossen wurde, so würde ich trotzdem parallel handeln und Klage einreichen mit Verweis auf die Drucksache - da es aber auch ein Bescheid sein könnte, legen Sie zur Sicherheit Einspruch ein, damit dann nicht, wenn das Gericht sagt, es sei ein Bescheid, dieser rechtskräftig wird. Schauen Sie unbedingt, ob eine Rechtsmittelbelehrung vorliegt - fehlt diese, verlängert sich die Frist auf 1 Jahr. Vorsorglich parallel schadet nicht.
Es ist selten etwas so wenig geregelt wie das Baukindergeld! Wirklich erschreckend!