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Bauherr verlangt Provision

26. Februar 2007 16:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,

wir haben folgendes Problem:

Wir sind auf der Suche nach einem größeren Haus auf eine Anzeige in der Zeitung gestossen. Es hat sich herausgestelt, daß die Kontaktperson nicht der Vermieter selbst, sondern der Bauherr ist (Das Mietobjekt ist ein neues Haus mit 3 Einheiten (Haus in Haus)).

Diese Kontaktperson ist offensichtlich vom Vermieter mit der Vermietung beauftragt worden. Uns hat das Haus sehr gut gefallen und wir haben uns entschieden es ab 15.04. anzumieten. Den Mietvertrag haben wir mittlerweile unterzeichnet. Im Mietvertrag wird die Firma der Kontaktperson als Vertreter des Vermieters ausgewiesen. Die Kontaktperson ist Angestellter dieser Firma. Offensichtlich läuft auch die Hausverwaltung über diese Firma. Die Kontaktperson hat prinzipiell das Recht zu makeln (Paragr. 34c). Nun bekommen wir eine Rechnung dieser Firma über die Vermittlungsprovision. Es wurde vorher zwar mündlich angedeutet, daß Provision fällig wird, allerdings habe ich unter http://www.123recht.net/article.asp?a=13278 mittlerweile gelesen, daß dieses Vorgehen unter Umständen gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz verstösst. Gilt dies für diesen Fall?

Danke im voraus.

26. Februar 2007 | 18:17

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Nach § 2 Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz hat ein Vermittler (also die von Ihnen genannte Kontaktperson) keinen Anspruch auf Provision, wenn er gleichzeitig Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, wenn er an dieser rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

Ihren Angaben entnehme ich, dass die Rechnung über die Provision nicht von dem Vermittler selbst, sondern von der Firma, welche auch die Hausverwaltung durchführt, erstellt wurde. In diesem Fall besteht keine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits. Eine abweichende Vereinbarung wäre unwirksam, so dass auch die mündliche Andeutung nichts an dieser Rechtslage ändert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin





Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

ANTWORT VON

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