Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die Teilungserklärung wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Nach § 16 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentus nach dem verhältnis seines Anteils zu tragen.
Nach außen hin kann durch den Verwalter der WEG mit den Lieferanten von Strom, Wasser, Gas ein Lieferungsvertrag geschlossen werden, der durch den Verwalter bezahlt wird. Im Innenverhältnis werden die Kosten dann nach dem tatsächlichen Gebrauch gemäß Einzelabrechnung aufgeteilt, wobei die Fixkosten nach dem Verhältnis der Anteile aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 2 WEG
). Es kann natürlich auch jeder Eigentümer separat Versorgungsverträge mit den Lieferanten abschließen und direkt bezahlen.
Die Grundsteuer zahlt jeder Eigentümer direkt ans Finanzamt.
Versicherungen kann jeder Eigentümer für sich abschließen, oder der Verwalter schließt eine Versicherung für alle Eigentümer ab, und die Kosten werden im Innenverhältnis aufgeteilt (§ 16 Abs. 2 WEG
).
Bei der Müllentsorgung kommt es darauf an, ob es eine Mülltonne für beide Eigentümer gibt, oder ob jeder Eigentümer seine eigene Mülltonne hat.
Die Wohnung von Vorbesitzer2 wird durch den Insolvenzverwalter verkauft. Dieser ist ein ganz "normaler" Verkäufer. Ich empfehle folgende Vertragsgestaltung: Der Kaufpreis wird zunächst auf ein Notaranderkonto überwiesen. Erst wenn eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers im Wohnungsgrundbuchblatt eingetragen ist, leitet der Notar den Kaufpreis nach Ablösung aller auf der Wohnung liegenden dinglichen Belastungen (Grundschulden, Hypotheken) an den Verwalter weiter. Ferner sollte im Wohnungsgrundbuch Einsicht genommen werden, welche Lasten (Grundschulden) auf der Wohnung liegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Kaufpreis ausreicht, um alle Grundpfandrechte abzulösen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23. Oktober 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
Tel: 0351/84221127
Tel: 01631564033
E-Mail:
Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Hallo Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Besteht dann im Falle des Kaufs die Möglichkeit, die Teilung / WEG aufzulösen?
Schließlich sind ja beide Eigentümer quasi nicht mehr "vorhanden", bzw. ich und meine Partnerin ja die neuen Eigentümer.
Müssen wir die Teilung / WEG fortführen?
In Anbetracht der Tatsache, dass wir das Haus, welches übrigens vom Makler als Einfamilienhaus "angepriesen" wurde, gemeinsam zu gleichen Teilen nutzen möchten, macht die Aufteilung der Rechte und Pflichten sowie Kosten für uns kaum einen Sinn.
Sehr geehrter Fragesteller,
Wohnungseigentum kann auch wieder aufgehoben werden.
Nach § 4 Abs. 1 WEG
ist zur Aufhebung des Sondereigentums an einzelnen Wohnungen die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG
in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB
müssen der Vertrag, durch den sich die Mitglieder der WEG verpflichten, das Sondereigentum aufzuheben, und die Einigung notariell beurkundet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt