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Baugenehmigung bezüglich der Höhen missachtet

| 14. Februar 2025 17:36 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bei Missachtung der Baugenehmigung kommt neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auch eine öffentlich-rechtliche Einschaltung des Bauamts in Betracht. Vor allem bei der Barrierefreiheit ist dies nach den neuen Bauordnungen geboten.

Entgegen der Baugenehmigung wurde das Haus (Bodenplatte) um 10 cm zu tief , die Garage 31 cm zu tief, die Anliegerstraße 60 cm zu hoch und das Gelände am Zaun 83 cm zu hoch gebaut. Das Regenwasser der Straße läuft auf das Grundstück und die Terrase steht unter Wasser. Damit konnte für den Hauseingang des Bungalows keine Rampe eingebaut werden, obwohl diese in der Baugenehmigung bestätigt war als altersgerechtes Haus. Was tun?

14. Februar 2025 | 18:08

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
Tel: +41 78 223 44 85
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Danach liegt es hier vom Tatbestand her so, dass entweder der Architekt und Bauleiter oder eben der ausführende Rohbau-Unternehmer entgegen der Baugenehmigung die Bodenplatte 10 cm zu tief und die Garage sogar 31 cm zu tief errichtet haben, während die Anliegerstraße vom ausführenden Unternehmen 60 cm zu hoch und auch das Zaungeländer 83 cm zu hoch ausgeführt worden ist.

Damit ist bereits klar, dass hier erhebliche Mängel vorliegen, die eine Abnahmeverweigerung rechtfertigen.

Es ist also die Abnahme unbedingt unter Verweis auf diese wesentlichen Mängel schriftlich und per Einwurf-Einschreiben zu verweigern, und zwar unverzüglich.

Näher hierzu sehen Sie bitte meinen Artikel auf diesem Portal unter
https://www.123recht.de/ratgeber/vertragsrecht/Als-Druckmittel-die-Abnahme-bei-Werkvertraegen-verweigern-So-einfach-ist-es-nicht-mehr-__a158618.html


Falls Sie die Abnahme aber schon erklärt haben sollten - teilweise wird dies durch den Architekten oder eine Hausverwaltung aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen erledigt - dann müssten Sie im Hinblick auf die Mängel und Folgeschäden Ihre Nacherfüllungsansprüche durchsetzen.

Nach § 634 BGB könnten Sie gerade im Hinblick auf die fehlende Barrierefreiheit auch den Rücktritt erklären, sollten hierzu aber vorher unbedingt einer Anwaltskanzlei sämtliche Unterlagen zum Fall einreichen.

Denn sofern das Eigentum im Grundbuch noch nicht umgeschrieben sein sollte, würden Sie durch einen voreiligen Rücktritt den Schutz der Vormerkung verlieren!


Ich empfehle zudem eine Meldung an das Bauamt, weil möglicherweise auch öffentliches Recht verletzt sein könnte. Nicht auszuschließen ist, dass trotz des offensichtlich sehr hohen Aufwand die baulichen Mängel auch auf Anordnung des Bauamts beseitigt werden müssen.

Melden Sie sich bei Nachfragen oder Vertiefungswünschen gern zunächst ohne Mehrkosten direkt bei mir unter neumann@immoanwalt.nrw oder auch mobil 0176 614 836 81 (heute noch bis 21 Uhr, morgen bis ca. 11 Uhr). Wenn Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung sehen, so ersuche ich Sie höflichst um eine vorherige Kontaktaufnahme, um entsprechend nachbessern und Ihren berechtigten hohen Erwartungen an unsere Dienstleitungen gerecht werden zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt






Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2025 | 10:52

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