Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie zur Durchsetzung Ihrer rechte vorab dem Vertragspartner eine Frist und nach deren Ablauf eine Nachfrist schriftlich mittels Einschreiben und Rückschein setzen müssen, um die Verzugsfolgen überhaupt erst einmal eingreifen zu lassen.
Denn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann es fraglich sein, ob schon aufgrund des Vertrages überhaupt bestimmte Fristen tatsächlich vereinbart worden sind, da hier sehr schwammige und dehnbare Termine ( "Bezugsfertigstellung vorgesehen - Baubeginn") genannt worden sind, die nicht automatisch als Fixtermine zu bewerten wären.
Leider ist es in vielen Bauverträgen absichtlich so gewählt, um eben Verzugsfolgen zu vermeiden - eine vorherige Vertragsprüfung ist daher immer abgebracht. Daher wird eine weitere Fristsetzung unentbehrlich sein.
Dieses Schreiben kann aber letztlich nur hinsichtlich Beginn und Fertigstellung der Baumaßnahmen erfolgen; die offenbar von angedachte Kaufpreisreduzierung wird nicht durchgesetzt werden können.
Das Problem ist dabei, dass der Fetigstellungstermin noch nicht erreicht ist. Allerdings geht die Rechtsprechung zugunsten der Bauherren auch davon aus, dass dann, wenn es absehbar ist, dass der Termin keinesfalls eingehalten werden kann, der Bauherr auch vorab Rechte geltend machen kann, wozu dann aber die gesonderte Inverzugsetzung notwendig ist.
Daher werden Sie mit Hinweis auf die Fertigstellung 31.12.2010 eine Frist zur Erklärung der Fertigstellung und dem Beginn der Bauleistungen setzen müssen, wobei 10 Tage angemessen sein dürften. Sollte keine Reaktion erfolgen, setzen Sie wiederum per Einschreiben mit Rückschein eine weitere Nachfrist von 7 Tagen.
Nach Verstreichen auch dieser Frist dürfte dann von einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung des Unternehmens ausgehen und dann haben Sie neben der Möglichkeit des Rücktritts des Vertrages auch die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bestehend aus
Rückzahlungen aller bisher geleisteter Beträge nebst Zinsen ab Zahltag, also auch die von Ihnen genannten Kosten für:
Rückabwicklung der Kreditverträge, bereits erfolgte Zinszahlungen an die Bank, entgangene Zinsen des Eigenkapitals, Notarkosten, Courtage, Grunderwerbsteuer.
Die zusätzlich offenbar vereinbarte Vertragsstrafe werden Sie so aber nicht durchsetzen können, da es dann ja zur Rückabwicklung gekommen ist. Allerdings - und dieses ist möglich - sollten weitergehende Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben, da ggfs. ja noch weitere Ansprüche durch den Nichteinzug (Miete, Makler etc.) entstehen könnten; auch diese Ansprüche könnten dann im Rahmen des Verzugsschadens mit geltend gemacht werden.
Nur ist es so, dass dieses sicherlich keine Materie ist, die Sie alleine beherrschen können und es auch nicht versuchen sollten), so dass ich Ihnen dringend dazu rate, nach Verstreichen der ersten Frist und VOR Einleitung weiterer Schritte einen Anwalt zu beauftragen, da sicherlich eine konkrete Prüfung des Vertrages und bisherigen Schriftwechsels notwendig ist. Denn allein aufgrund der von Ihnen beschriebenen Vertragspassagen, ohne Kenntnis des Gesamtvertrages und der Klärung der Frage, ob das BGB oder ggfs. die VOB anwendbar ist, kann diese Antwort wirklich nur die Erstempfehlung darstellen, so dass eine konkrete Prüfung unerlässlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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