Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
selbst in der anwaltlichen Praxis berufen sich Bauunternehmen immer wieder darauf, dass vermeintlich höhere Gewalt zu einer Verzögerung geführt hat. Grundsätzlich ist dabei zunächst festzuhalten, dass das Bauunternehmen die Beweislast für den Verspätungsgrund trägt. Ihr Bauträger müsste im Streitfall mithin sämtliche Gründe die nach seiner Auffassung ursächlich für die Verzögerung waren unter Beweis stellen (können).
Ungeachtet der Beweisschwierigkeiten muss der Bauträger nach überwiegender Rechtsprechung, jedoch grundsätzlich mit Schwierigkeiten rechnen und hierfür in seiner Bauzeitplanung einen ausreichenden Puffer einbauen und dabei insbesondere auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner und Subunternehmer darauf achten, dass diese tatsächlich fristgerecht ihre Bauleistungen erbringen können.
Der Verweis Ihres Bauträgers auf eine etwaige Insolvenz der ursprünglich beauftragten Baufirma sowie der Hinweis, dass im Anschluss "37 Baufirmen abgesagt hätten" dürfte daher nicht unter die Begrifflichkeit der höheren Gewalt fallen.
Insgesamt bin ich daher der Auffassung, dass die Einwendungen Ihres Bauträgers untauglich sind und im Streitfalle auch einer gerichtlichen Prüfung kaum standhalten dürften.
Soweit die Bereitstellungszinsen die vereinbarte Vertragsstrafenpauschale überschreiten sollten, so wären auch diese erstattungsfähig.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Bauträger anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.12.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Meine Rückfrage: Der Kaufvertrag enthält ja den Passus: "Behinderungen bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes aus Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat ... verlängern die Herstellungsfristen um die Dauer der Behinderung." Die Insolvenz einer beauftragten Baufirma ist - zumindest nach laienhafter Ansicht - ein "Umstand, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat". Kann sich der Bauträger bei der Verweigerung eines Schadenersatzes wegen Fristüberschreitung darauf berufen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
auch unter Berücksichtigung der von Ihnen zitierten Vertragsklausel bleibt es grundsätzlich bei der hier vertretenen Rechtsauffassung, da der Bauträger gerade bei der Auswahl seiner Vertragspartner und Subunternehmer darauf zu achten hat, dass diese tatsächlich fristgerecht ihre Bauleistungen erbringen können. Der bloße Hinweis des Bauträgers auf die Insolvenz einer beauftragten Baufirma dürfte daher nicht ausreichend um Schadensersatzansprüche auszuschließen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben. Soweit Sie bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Bauträger anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt