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Bau Mängel

23. März 2025 09:47 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Wir haben mehrere schwere Baumängel bei der Fenstermontage festgestellt und mussten hierzu zwei Sachverständigen einschalten. Ein Rechtsanwalt hat uns das selbständige beweissicherungsverfahren vorschlagen, beim dem der Sachverständige vom Gericht bestellt wird, da der Handwerker nun blockiert nachzuarbeiten.

Wenn wir den Weg des selbständigen Beweisverfahrens gehen und
sich einige unserer Mängel behaupten, können wir die entstanden privaten Sachverständigen Kosten geltend machen ?
Da hier im Neubau die Fassade nun offen steht und wir weiter machen müssen, stellt sich auch die Frage ob hier nach der Beweissicherung weiter gearbeitet werden kann oder ein Gerichtsurteil abgewartet werden muss.
Einige der Mängel sind nur noch zu beheben, wenn weiter Putz und Fassadenarbeiten stattfinden, kann man hier auf einen Schadenersatz bestehen und die Mängel belassen anstatt sie ausführen zu lassen ?




Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Beim selbständigen Beweisverfahren geht es darum, Mängel frühzeitig gerichtsfest zu dokumentieren, um eine spätere Klage vorzubereiten oder eine Einigung zu erleichtern.

Zu den Fragen:

1. Können die Kosten der privaten Sachverständigen geltend gemacht werden?

Vorgerichtliche Sachverständigenkosten sind in erstattungsfähig, wenn sie erforderlich waren, um den Mangel festzustellen und die Beweislage zu sichern.
Das gilt insbesondere, wenn die Einschaltung eines Sachverständigen notwendig war, um den Mangel zu dokumentieren, bevor das SBV eingeleitet wurde.
Falls das Gericht die Mängel im SBV bestätigt, kann die Gegenseite (also der Handwerker) zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet werden.
Allerdings ist dabei entscheidend, ob die Beauftragung eines privaten Sachverständigen notwendig war oder ob das SBV ausgereicht hätte.

2. Darf man nach der Beweissicherung weiterarbeiten ?
Man darf nach der Beweissicherung weiterarbeiten, sofern der gerichtliche Sachverständige alle relevanten Mängel erfasst hat.
Sobald das Beweisverfahren abgeschlossen ist, können Sie die offenen Fassadenarbeiten durchführen, da eine erneute Begutachtung in der Regel nicht mehr nötig ist.

3. statt Mängelbeseitigung Schadenersatz verlangen?

Das geht unter bestimmten Voraussetzungen:
Grundsätzlich hat der Auftraggeber ein Wahlrecht: Entweder man fordert die Nachbesserung oder verlangt Schadenersatz statt der Leistung.
Das geht nur, falls der Handwerker trotz Fristsetzung nicht nachbessert oder die Arbeiten verweigert. Dann kann man den Mangel bestehen lassen und Schadenersatz verlangen.
Der Schadenersatz bemisst sich dann nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten. Nach der BGH-Rechtsprechung gibt es hier aber Einschränkungen, wenn der Mangel nicht tatsächlich behoben wird.
Falls ihr die Mängel trotzdem beseitigen lasst, könnt ihr die Kosten beim Handwerker geltend machen.
Zunächst sollten Sie Fristen zur Nachbesserung setzen und insgesamt die Sache nicht ohne anwaltliche Vertretung durchführen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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